3. Änderungsvereinbarung zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung
Mit einer Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 8 KHEntgG durch das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurden die Vertragsparteien auf Bundesebene beauftragt, bis zum 17. August 2021 eine Vereinbarung zur einheitlichen Form der Dokumentation der Höhe des vereinbarten Pflegebudgets sowie der wesentlichen Rechengrößen zur Herleitung der vereinbarten, im Pflegebudget zu berücksichtigenden Kosten und der Höhe des Pflegebudgets, zu treffen. Die Vertragsparteien haben sich in diesem Zusammenhang auf eine neue Anlage 4.4 zur Pflegebudgetverhandlungsvereinbarung verständigt.
Im Rahmen der 3. Änderungsvereinbarung wurde in der nachfolgenden Excel-Datei lediglich die neue Anlage 4.4 ergänzt. Die anderen Anlagen sind inhaltlich unverändert.