Stationäre Vergütung

DRG-Systemzuschlag

Mit dem DRG-Systemzuschlag nach § 17b Abs. 5 KHG wird insbesondere die Pflege und Weiterentwicklung des DRG-Vergütungssystems durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) finanziert. Dazu gehört auch die Zahlung von Aufwandserstattungen an die Krankenhäuser für die Teilnahme an Kalkulationsprojekten. Zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags schließen die Vertragsparteien auf Bundesebene jährlich eine Vereinbarung.

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