SPEZIELLE SEKTORENGLEICHE VERGÜTUNG (HYBRID-DRG)

Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 115f Absatz 2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung) vom 27.03.2024

Die Vertragsparteien GKV-Spitzenverband (GKV-SV), Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben gem. § 115f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V eine Vereinbarung über den Leistungskatalog (Hybrid-DRG-Vereinbarung) geschlossen.Die Hybrid-DRG-Vereinbarung umfasst in Anlage 1 Leistungen (OPS-Kodes) sowie grundlegende Eckpunkte für die Kalkulation der Fallpauschalen in Anlage 2. Mit dieser Vereinbarung wurde der gesetzliche Auftrag gemäß § 115f Abs. 2 Satz 2 SGB V zum 31.03.2024 umgesetzt.

Änderungsvereinbarung der Anlagen (Leistungskatalog und Berechnungsschema) der Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß §115f Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB V in Verbindung mit § 115f Abs.2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung) vom 27.03.2024

Die Vertragsparteien GKV-SV, KBV und DKG haben zum 11.10.2024 eine „Änderungsvereinbarung der Anlagen (Leistungskatalog und Berechnungsschema) der Vereinbarung über den Leistungskatalog gemäß §115f Abs. 1 Satz 1 Nr.2 SGB V in Verbindung mit § 115f Abs.2 Satz 2 SGB V (Hybrid-DRG-Vereinbarung) vom 27.03.2024“ geschlossen. Diese beinhaltet eine Aktualisierung der Anlage 1 (OPS-Kodes) sowie der Anlage 2 (Berechnungsschema). Es handelt sich hierbei noch nicht um die sich derzeit noch in Verhandlung befindliche dreiseitige Vereinbarung für den Hybrid-Bereich, durch die zum 01.01.2025 die zum 31.12.2024 auslaufende Hybrid-DRG-Verordnung abgelöst werden soll („Hybrid-DRG-Leistungskatalog-Vereinbarung“).

Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V bzw. § 17c Abs. 5 KHG (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung)

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) haben sich auf eine Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absatz 1 und 2 SGB V (Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung) verständigt. In der Vereinbarung werden die Grundlagen der Abrechnung der Hybrid-DRG sowie die Vorgehensweise bei der Datenübermittlung zu Abrechnungszwecken geregelt. Für den Leistungsbereich der PKV wurde zwischen DKG und PKV-Verband eine eigene Umsetzungsvereinbarung (PKV-Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung) abgeschlossen. Die Vereinbarungen treten rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft und gelten für Hybrid-DRG-Fälle mit Aufnahme der Patientin oder des Patienten vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024.

Hybrid-DRG-Abrechnungsvereinbarung (GKV-SV/KBV)

Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben am 07.03.2024 eine Vereinbarung über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung aufgrund des § 115f Absatz 4 Satz 1 und 3 des SGB V geschlossen. 

Weitere Information sind dem folgenden Link zu entnehmen.

https://www.kbv.de/html/1150_68194.php

 

Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung)

Die Hybrid-DRG-Verordnung mit Datum vom 19.12.2023 wurde im Bundesgesetzblatt am 21.12.2023 veröffentlicht. Mit der Rechtsverordnung gemäß § 115f Absatz 4 SGB V bestimmt das BMG die spezielle sektorengleiche Vergütung sowie die Leistungen, auf die diese Vergütung mit Wirkung zum 01.01.2024 angewendet wird.

 

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