Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2027
Die „Vereinbarung zu der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid DRG) gemäß § 115f SGB V für das Jahr 2027 (Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung)“ ist abgeschlossen. Die Vereinbarung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft und tritt am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Die Vertragspartner nach § 115b Abs. 1 Satz 1 SGB V GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung haben einen Konsens über die dreiseitige Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung erreicht. Die vorgesehenen Anlagen 1 (Leistungskatalog) und 2 (Vergütung der Hybrid-DRG) für das Jahr 2027 sind noch nicht befüllt, da die hierfür erforderlichen Grundlagen zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht vorliegen.
Die Berechnungsgrundlage für die Kalkulation der Hybrid-DRG 2027 wurde am 16. September 2026 im ergänzten erweiterten Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach § 87 Absatz 5a Satz 2 beraten und festgelegt.
Das Verfahren zur abschließenden Festsetzung der Anlagen 1 und 2 ist in einer Protokollnotiz zur Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung 2027 geregelt. Nach Vorliegen der erforderlichen Grundlagen sollen die Anlagen bis zum 30. Oktober 2026 zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.