Abrechnungsbestimmungen
Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG vereinbaren jährlich die Abrechnungsbestimmungen gemäß § 17b Abs. 2 KHG für allgemeine Krankenhausleistungen. Die Abrechnungsbestimmungen sind zusammen mit den Entgeltkatalogen Teil der FPV. Die Abrechnungsbestimmungen für allgemeine Krankenhausleistungen von psychiatrischen Fachkrankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an somatischen Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien auf der Bundesebene nach § 17d Abs. 3 KHG zusammen mit den Entgeltkatalogen in der PEPPV.