Stationäre Vergütung

Abrechnungsbestimmungen

Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG vereinbaren jährlich die Abrechnungsbestimmungen gemäß § 17b Abs. 2 KHG für allgemeine Krankenhausleistungen. Die Abrechnungsbestimmungen sind zusammen mit den Entgeltkatalogen Teil der FPV. Die Abrechnungsbestimmungen für allgemeine Krankenhausleistungen von psychiatrischen Fachkrankenhäusern und psychiatrischen Abteilungen an somatischen Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien auf der Bundesebene nach § 17d Abs. 3 KHG zusammen mit den Entgeltkatalogen in der PEPPV. 

In den Verhandlungen zur Vereinbarung nach § 22 Abs. 2 KHG hatten sich die Vertragsparteien auf eine Klarstellung zur FPV geeinigt, wonach bei Verlegungen aus einem Krankenhaus in eine Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG das verlegende Krankenhaus Verlegungsabschläge nach § 3 der Abrechnungsbestimmungen der FPV anzuwenden hat. Gleiches gilt bei einer Verlegung aus einer Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG in ein Krankenhaus. Der GKV-SV und die DKG haben zur Umsetzung dieser Fragestellung eine neue Nr. 15 der Klarstellungen der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 KHG zur Fallpauschalenvereinbarung 2020  abgestimmt.

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