Vereinbarung der Aufwandserstattung 2023 für Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende, Erstattungsbeträge ab 01. Januar 2023 und Aktualisierung der Meldebögen
Die Höhe der Aufwandserstattung für Leistungen von Krankenhäusern im Rahmen der Organentnahme wird durch die Vertragspartner nach § 11 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG) geregelt. Die TPG-Vertragspartner GKV-Spitzenverband, Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) als Koordinierungsstelle haben die Erstattungsbeträge gemäß § 7 Abs. 4 Koordinierungsstellenvertrag für das Jahr 2023 vereinbart.
Die Aufwandserstattung für die Leistungen der Krankenhäuser im Rahmen der postmortalen Organspende ist Teil des zwischen den Vertragsparteien zu vereinbarenden DSO-Budgets. Ab dem 01. Januar 2023 sind von den Entnahmekrankenhäusern die folgenden neuen Erstattungsbeträge gegenüber der DSO in Rechnung zu stellen:
Grundpauschale „IHA-Diagnostik“(nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 TPG)
Durchführung der IHA-Diagnostik durch Ärzte des Krankenhauses ohne Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten, die einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben.
€ 1.200,-
Durchführung der IHA-Diagnostik durch Ärzte des Krankenhauses mit Inanspruchnahme von Konsil-Ärzten, die einen Vergütungsanspruch gegenüber der DSO haben.
€ 700,-
Intensivpauschale nach Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalles (nach § 9a Absatz 3 Nummer 2 TPG)
Während der Intensivstationsphase nach Zustimmung (auch bei Abbruch auf Intensivstation nach erfolgter Zustimmung) € 1.787,-
Abbruch während der Intensivstationsphase wegen Ablehnung € 577,-
Entnahmepauschale (nach § 9a Absatz 3 Nummer 3 TPG)
Einorganentnahme € 3.018,-
Mehrorganentnahme € 4.365,-
Abbruch im OP € 2.856,-
Ausgleichszuschlag (nach § 9a Absatz 3 Satz 3 TPG)
Zusätzlich zu den Pauschalen ist ein Ausgleichszuschlag in doppelter Höhe der Summe der abgerechneten Pauschalen abzurechnen. Zur Ermittlung des Ausgleichszuschlags wird die Summe der abgerechneten Einzelpauschalen mit dem Faktor 2 multipliziert.
Eine Übersicht der abrechenbaren Pauschalen ist dem Meldebogen zur Abrechnung der Aufwandspauschalen gegenüber der DSO zu entnehmen. Aus dem Meldebogen ergibt sich ebenfalls die Berechnungssystematik. Der Meldebogen ist als Download beigefügt.