Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen ab 2027

Mit den sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen entsteht ein neuer Versorgungsbereich mit einer eigenständigen Vergütungssystematik. Für die Einführungsphase 2027 bis 2029 haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung ein bundeseinheitliches Vergütungsmodell für die stationären Leistungen vereinbart.

Die Vergütung verbindet eine bettenbezogene Strukturpauschale mit einer belegungstagsbezogenen Sachkostenpauschale und sieht einen vollständigen Spitzausgleich des kalenderjährlichen Strukturanspruchs vor. Die zugrunde liegende Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 10 KHEntgG wurde am 20. August 2026 geschlossen und schafft erstmals einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Finanzierung der stationären Leistungen sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen.

Die Vergütung besteht im Wesentlichen aus einer jährlichen Strukturpauschale von 182.734 Euro je finanzierungsrelevantem Bett und einer Sachkostenpauschale von 95 Euro je berücksichtigungsfähigem vollstationärem Belegungstag. Der kalenderjährliche Strukturanspruch wird unterjährig über einen fallbezogenen Zahlbetrag abfinanziert. Abweichungen zwischen den abgerechneten Zahlbeträgen und dem endgültigen Strukturanspruch werden im nächstmöglichen Vereinbarungszeitraum vollständig ausgeglichen.

Die Vergütungsvereinbarung einschließlich der dazugehörigen Anlagen steht hier zum Download bereit.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vergütungsvereinbarung wurde zudem eine Anpassung der süV-Leistungskatalog-Vereinbarung geeinigt. Diese kann nunmehr frühestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2029 ordentlich gekündigt werden. Damit werden die Laufzeiten von Vergütungs- und Leistungskatalog-Vereinbarung für die dreijährige Einführungsphase aufeinander abgestimmt und verlässliche Rahmenbedingungen für die Transformationsphase geschaffen. Die entsprechende Änderungsvereinbarung zur süV-Leistungskatalog-Vereinbarung trat ebenfalls am 20. August 2026 in Kraft.

 

 

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