COVID-19

4. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser) vom 07.06.2021

Mit der am 01. Juni 2021 in Kraft getretenen Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wurde die Frist der Ausgleichszahlungen auf den 15. Juni 2021 verlängert. Die Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser wird entsprechend im Rahmen einer 4. Änderungsvereinbarung angepasst.

3. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser) vom 26.04.2021

Mit der am 09. April 2021 in Kraft getretenen Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde die Frist der Ausgleichszahlungen auf den 31. Mai 2021 verlängert. Die Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser wird entsprechend im Rahmen einer 3. Änderungsvereinbarung angepasst.

2. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser) vom 09.03.2021

Mit der am 26. Februar 2021 in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wurde die Frist der Ausgleichszahlungen auf den 11. April 2021 verlängert. Die Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser wird entsprechend im Rahmen einer 2. Änderungsvereinbarung angepasst.

Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser) vom 08.02.2021

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wurde die Frist der Ausgleichszahlungen auf den 28. Februar 2021 verlängert und der Kreis der anspruchsberechtigten Krankenhäuser erweitert. Mit der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 wurde bereits die Anspruchsberechtigung zum Erhalt der Ausgleichszahlungen angepasst. Auf Basis dieser Verordnungen wurde die Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser) vom 14. Dezember 2020 im Rahmen einer Änderungsvereinbarung angepasst.

Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1a KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung für vom Land bestimmte Krankenhäuser) vom 14.12.2020

Mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 sind Maßnahmen zur Entlastung und finanziellen Absicherung der Krankenhäuser in Kraft getreten. Mit dem in § 21 KHG neu eingeführten Absatz 1a werden die Freihaltepauschalen wiedereingeführt, sodass vom Land bestimmte Krankenhäuser für Erlösausfälle, die zwischen dem 18.11.2020 und 31.01.2021 aufgrund von Verschiebungen oder Aussetzungen von planbaren Eingriffen und Operationen entstehen, Ausgleichszahlungen erhalten. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben mit § 21 Absatz 7 KHG den Auftrag erhalten, das Verfahren des Nachweises für diese Ausgleichszahlungen zu vereinbaren.

2. Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 KHG (2. Ausgleichszahlungsvereinbarung) vom 08.07.2020

Mit der Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung – AusglZAV) macht der Verordnungsgeber von seiner Möglichkeit nach § 23 Abs. 2 KHG Gebrauch, die Höhe der tagesbezogenen Pauschale zu differenzieren. Die AusglZAV tritt zum 09.07.2020 in Kraft. Gemäß der AusglZAV kommen die neuen tagesbezogenen Pauschalen ab dem 13.07.2020 zur Anwendung. Die Ausgleichszahlungs­vereinbarung vom 02.04.2020 wurde mit der 2. Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 07.07.2020 einschließlich der Anlagen an die Vorgaben der AusglZAV angepasst.

Vereinbarung nach § 21 Abs. 7 KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1 KHG (Ausgleichszahlungsvereinbarung)

Mit dem „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen“ (COVID-19-Krankenhausent­lastungsgesetz) vom 27.03.2020 wurden Sonderregelungen zur Entlastung der Krankenhäuser in Folge der Corona-Pandemie gesetzlich verankert. Mit § 21 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) werden Ausgleichszahlungen für die Ausfälle der Einnahmen, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der SARS-CoV-2-Pandemie geplant war, geregelt. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17 b KHG wurden mit § 21 Abs. 7 KHG beauftragt, das Nähere zum Verfahren zu vereinbaren.

Die Ausgleichzahlungen werden von den Landesbehörden an die Krankenhäuser ausgezahlt. Die Krankenhäuser haben die hierfür erforderlichen Daten und Informationen an die Landesbehörden zu übermitteln. Mit der Ausgleichszahlungsvereinbarung vom  02.04.2020 wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben des § 21 KHG das Nähere zu den Meldungen der Krankenhäuser an die Landesbehörden geregelt. Die Musterformulare für die Übermittlung der erforderlichen Daten stellt die DKG auch als EXCEL-Datei zur Verfügung.

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