COVID-19

Vereinbarung nach § 5 Absatz 1 der Verordnung
Corona-Ausgleichsvereinbarung 2022

Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich auf eine Vereinbarung nach § 5a Absatz 1 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (Corona-Ausgleichsvereinbarung 2022) verständigt.

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