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2. Änderungsvereinbarung zur 3. Vereinbarung nach § 21 Abs. 7a KHG zum Verfahren des Nachweises für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 2b KHG (3. Ausgleichszahlungsvereinbarung)

Mit der Verordnungen zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wurde der Zeitraum für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1b des KHG bis zum 18. April 2022 verlängert. Die Vereinbarung wurde durch eine Änderungsvereinbarung entsprechend angepasst. Die Änderungsvereinbarung tritt zum 20. März 2022 in Kraft.

Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 21 Abs. 7a KHG (3. Ausgleichszahlungsvereinbarung)

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser wird der Zeitraum für die Ausgleichszahlungen nach § 21 Abs. 1b KHG bis zum 19. März 2022 verlängert. Für die 3. Ausgleichszahlungsvereinbarung vom 21.12.2021 besteht daher ein Anpassungsbedarf. Diesem wird im Rahmen einer Änderungsvereinbarung zur 3. Ausgleichzahlungsvereinbarung nach § 21 Abs. 7a KHG durch die Vertragsparteien auf Bundesebene nachgekommen. Inhaltlich wurde ausschließlich die gesetzliche Verlängerung des Zeitraums bis zum 19. März 2022 umgesetzt. Das Unterschriftenverfahren dazu wurde eingeleitet.

Ausgleichszahlungsvereinbarung nach § 21 Abs. 7a KHG

Mit dem Impfpräventionsstärkungsgesetz vom 12.12.2021 werden die Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem 15. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 wiedereingeführt. Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben mit § 21 Absatz 7a KHG den Auftrag erhalten, das Verfahren des Nachweises für diese Ausgleichszahlungen zu vereinbaren. Zur Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrags wurde die 3. Ausgleichzahlungsvereinbarung getroffen.

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