Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG über vorläufige Zahlungen für die Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG sowie nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 BPflV (2. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung)
Die Vertragsparteien auf Bundesebene haben sich darauf verständigt, die für das 1. Quartal 2021 vereinbarten vorläufigen Zuschlagsbeträge für nicht anderweitig finanzierte, coronabedingte Mehrkosten nach § 5 Abs. 3i KHEntgG für das 2. Quartal 2021 fortzuführen. Umgesetzt wurde dies über eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 9 Absatz 1a Nr. 9 KHEntgG über vorläufige Zahlungen für die Zuschläge nach § 5 Absatz 3i KHEntgG sowie nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 BPflV (2. Corona-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung). Das Unterschriftenverfahren zu der Vereinbarung wurde eingeleitet.