Psychiatrische und Psychosomatische Institutsambulanzen
Psychiatrische Institutsambulanzen sind ein nicht wegzudenkender Baustein bedarfsgerechter und wohnortnaher Versorgung. Kliniken mit diesem besonderen Angebot ambulanter, multimodaler und multiprofessioneller Behandlung ermöglichen es, Krankenhausaufnahmen zu vermeiden oder zu verkürzen. Häufig kann so eine nahtlose ambulante Anschlussbehandlung nach stationären Aufenthalten realisiert werden.
Für Psychiatrische Institutsambulanzen nach § 118 Absatz 2 SGB V in Allgemeinkrankenhäusern mit selbstständiger psychiatrischer Abteilung und regionaler Versorgungsverpflichtung gelten die Regelungen der „Vereinbarung zu Psychiatrischen Institutsambulanzen gemäß § 118 Abs. 2 SGB V" der Deutschen Krankenhausgesellschaft, des GKV-Spitzenverbandes und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
(PIA-Vereinbarung).
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurden die Vereinbarungspartner auf Bundesebene durch Neufassung des § 295 Absatz 1b Satz 4 SGB V beauftragt, die Dokumentation in den Psychiatrischen Institutsambulanzen zu erweitern. Die „Vereinbarung des bundeseinheitlichen Kataloges für die Dokumentation der Leistungen der Psychiatrischen lnstitutsambulanzen nach § 295 Absatz 1b Satz 4 SGB V“ (PIA-Doku-Vereinbarung) ist zum 1. Juli 2018 in Kraft getreten. Seither wurde die Vereinbarung aufgrund verschiedener Entwicklungen auf Landes- und Ortsebene mehrmals angepasst, zuletzt am 11. Oktober 2024 (Lesefassung PIA-Doku-Vereinbarung).
Infolge von Änderungen des § 118 Absatz 3 SGB V durch das PsychVVG wurde durch Anpassungen der PIA-Vereinbarung und PIA-Doku-Vereinbarung mit Inkrafttreten zum 1. Oktober 2019 ebenso die Leistungserbringung durch Psychosomatische Institutsambulanzen in psychosomatischen Krankenhäusern sowie in Allgemeinkrankenhäusern mit selbstständiger psychosomatischer Abteilung ermöglicht.
Für Psychosomatische Institutsambulanzen hat eine jährliche Übermittlung von Struktur- und Leistungsberichten nach Anhang 3 der Anlage 2 der PIA-Vereinbarung bis zum 31. März eines Folgejahres an die Landesverbände der Krankenkassen und an die Ersatzkassen sowie bis inklusive dem Berichtsjahr 2025 zusätzlich an das Deutsche Krankenhausinstitut e. V. (DKI) als Auftragnehmer für die Erstellung von Bundesberichten zu erfolgen. Für die Übermittlung der Struktur- und Leistungsberichte steht eine elektronische Dokumentenvorlage zur Verfügung.