Psychiatrie/Psychosomatik

Koordinierte Versorgung schwer psychisch Erkrankter

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) wurde im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung vom 15. November 2019 beauftragt, „Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf“ zu beschließen. Am 2. September 2021 hat der G-BA zunächst für die Gruppe erwachsener Erkrankter eine entsprechende Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) beschlossen, welche am 18. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.

Ziel dieser Richtlinie ist es, für schwer psychisch erkrankte Patientinnen und Patienten eine flexible und leicht erreichbare Versorgungsstruktur zu schaffen. Hierfür können sich niedergelassene Fachärzte und Psychotherapeuten mit weiteren Kooperationspartnern in regionalen Netzverbünden zusammenschließen. Durch Zusammenarbeit mit mindestens einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus mit psychiatrischer oder psychosomatischer Einrichtung für Erwachsene, welches für die regionale psychiatrische Pflichtversorgung zuständig ist, soll auch eine sektorenübergreifende strukturierte Versorgung gewährleistet werden. Sogenannte Bezugsärzte oder Bezugsärztinnen bzw. Bezugspsychotherapeuten oder -therapeutinnen stehen den Patientinnen und Patienten als feste Ansprechpartner zur Seite. Diese Funktion können auch Ärzte oder Psychotherapeuten übernehmen, die in einer kooperierenden Klinik mit einer Psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V tätig sind. Unterstützt werden sie durch nichtärztliche Personen, die bestimmte organisatorische und koordinierende Aufgaben im Rahmen der Versorgung der Patientinnen und Patienten übernehmen.

Damit die neuen Leistungen geltend gemacht werden können, wurden mit Beschluss des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses (ergEBA) vom 4. Juli 2022 neue Gebührenordnungspositionen festgelegt und bestehende teilweise angepasst.

Am 21. März 2024 hat der G-BA die Erstfassung einer entsprechenden Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Kinder und Jugendliche mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KJ-KSVPsych-RL) beschlossen. Hintergrund für die Erarbeitung einer eigenständigen Richtlinie sind die Besonderheiten der kinder- und jugendpsychiatrischen Hilfesysteme und ein sich insgesamt von der Erwachsenenversorgung unterscheidendes Versorgungssystem. Ziel des neuen Versorgungskonzepts ist es, durch die Bündelung fachärztlich-psychotherapeutischer Expertise in sogenannten „Zentralen Teams“ und der Benennung einer festen Bezugsperson die bedarfsgerechte und individuelle Versorgung der schwer psychisch erkrankten Kinder und Jugendliche zu verbessern. Durch die verbindliche Zusammenarbeit mit einer nichtärztlichen koordinierenden Person im „Zentralen Team“ soll nicht nur die Versorgung besser koordiniert, sondern auch die Kommunikation an den Schnittstellen zu anderen Unterstützungs- und Hilfesystemen gefördert werden. Um den individuellen Bedarfen der schwer psychisch kranken Kinder und Jugendlichen gerecht zu werden und eine sektorenübergreifende Behandlung zu ermöglichen, können die Zentralen Teams bedarfsweise um weitere relevante Leistungserbringer, wie bspw. bestimmte Heilmittelerbringer und Krankenhäuser gemäß § 108 SGB V mit einer kinder- und jugendpsychiatrischen (KJP) Einrichtung und einer Psychiatrischen Institutsambulanz nach § 118 SGB V (PIA), aber auch um Akteure anderer Sozialgesetzbücher ergänzt werden (sog. „Erweiterte Teams“).

Die Richtlinie tritt nach Nichtbeanstandung gemäß § 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Auf Grundlage des § 87 Absatz 2a Satz 27 SGB V erfolgen auch nach Inkrafttreten dieser neuen Richtlinie Beratungen des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses zur Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM).

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