Zweitmeinung/Zweitmeinungsverfahren

Patienten haben einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten Indikationen – in naher Zukunft wird die Einholung einer Zweitmeinung bei bestimmten Eingriffen sogar verpflichtend

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Jahr 2015 haben Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, mit neuen Regelungen im § 27b Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung erhalten. Gemäß § 27b Absatz 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die Aufgabe, in einer Richtlinie zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung nach § 27b SGB V besteht. Es obliegt ihm ferner, indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung sowie an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen. Die Erstfassung der Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren (Zm-RL) wurde vom GBA am 21.09.2017 mit zwei festgelegten Eingriffen beschlossen. Seitdem wurden weitere Eingriffe ergänzt. Aktuell umfasst die Richtlinie 13 Eingriffe: 

  • Mandeloperationen (Tonsillektomie, Tonsillotomie) 

  • Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien) 

  • Arthroskopische Eingriffe an der Schulter 

  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom 

  • Implantationen einer Knieendoprothese 

  • Eingriffe an der Wirbelsäule 

  • Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen 

  • Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats 

  • Cholezystektomie

  • Hüftgelenkersatz

  • Eingriffe an Aortenaneurysmen 

  • Eingriffe bei lokal begrenztem und nicht metastasiertem Prostatakarzinom 

  • Eingriffe zur Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen

Für jeden in der Zm-RL enthaltenen Eingriff entwickelt das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) eine oder mehrere Entscheidungshilfen für Patientinnen und Patienten, die unter https://www.gesundheitsinformation.de/zweitmeinung-vor-operationen.html abgerufen werden können. 

Das Zweitmeinungsverfahren richtete sich bisher als Angebot an die Patientinnen und Patienten, das freiwillig wahrgenommen werden konnte. 

Mit dem Inkrafttreten des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) vom 06.07.2026 ergänzte der Gesetzgeber das bisher freiwillige Zweitmeinungsverfahren um einen obligatorischen Teil. Der GBA ist gemäß § 27b Absatz 3 Satz 1 SGB V beauftragt, erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen und danach jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe zu bestimmen, für die die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des Arztes oder der Einrichtung durch die gesetzliche Krankenversicherung für die Durchführung des Eingriffs ist. Sollten gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten zukünftig für die noch zu bestimmenden Eingriffe keine Zweitmeinung einholen, müssen die Kosten für die Durchführung des Eingriffs selbst getragen werden. 

Die Richtlinie zum Zweitmeinungsverfahren sowie weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten des G-BA unter https://www.g-ba.de/richtlinien/107/ abrufbar.

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