Zweitmeinung/Zweitmeinungsverfahren

Patienten haben einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei bestimmten Indikationen

Mit dem zum 23. Juli 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, mit § 27b Fünftes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung erhalten. Gemäß § 27b Abs. 2 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Aufgabe, in einer Richtlinie zu konkretisieren, für welche planbaren Eingriffe der Anspruch auf eine Zweitmeinung nach § 27b SGB V besteht. Es obliegt ihm ferner, indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung sowie an die Erbringer einer Zweitmeinung festzulegen. Die Festlegungen sollten erstmals bis zum 31. Dezember 2015 durch den G-BA beschlossen werden, vgl. § 27b Abs. 2 Satz 6 SGB V. Durch die lange Entwicklungszeit der Zm-RL und die Beanstandung durch das BMG ist erst gegen Ende des Jahres 2018 mit dem In-Kraft-Treten der Richtlinie zu rechnen. Bisher wurden zwei Themen für eine Zweitmeinung i. S. dieser Richtlinie ausgewählt: Hysterektomie (Entfernung der Gebärmutter) und Tonsillektomie/Tonsillotomie (Entfernung der Mandeln). Die Auswahl weiterer Eingriffsbereiche steht demnächst an.

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