Qualitätsverträge

Qualitätsverträge nach § 110a SGB V

Nach den Vorgaben des § 110a Absatz 1 SGB V können derzeit in den folgenden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen vier Leistungen oder Leistungsbereichen zwischen Krankenkassen oder Zusammenschlüssen von Krankenkassen mit dem Krankenhausträger Qualitätsverträge geschlossen werden:

  • Endoprothetische Gelenkversorgung
  • Prävention des postoperativen Delirs bei der Versorgung von älteren Patientinnen und Patienten
  • Respiratorentwöhnung von langzeitbeatmeten Patientinnen und Patienten
  • Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen im Krankenhaus

Ein Anspruch auf Abschluss eines Qualitätsvertrages besteht nicht. Ziel der Qualitätsverträge ist die Erprobung, inwieweit sich eine weitere Verbesserung der Versorgung mit stationären Behandlungsleistungen, insbesondere durch die Vereinbarung von Anreizen sowie höherwertigen Qualitätsanforderungen, erreichen lässt. Zur Untersuchung der Entwicklung der Versorgungsqualität wurde das Institut nach § 137a SGB V (Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, IQTIG) vom G-BA mit der Entwicklung und Umsetzung eines Evaluationskonzeptes beauftragt (§ 136b Absatz 8 SGB V) und es wurden bundeseinheitliche verbindliche Rahmenvorgaben für den Inhalt der Qualitätsverträge festgelegt (§ 110a Absatz 2 SGB V).

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz, GVWG), in Kraft getreten am 20.07.2021, hat der Gesetzgeber zur Stärkung der Qualitätsverträge die normativen Regelungen überarbeitet. Neben verbindlicheren Vorgaben für Krankenkassen zum Abschluss von Qualitätsverträgen in § 110a Absatz 1 Satz 1 SGB V i.V.m. § 110a Absatz 3 SGB V, wurde dem G‑BA auch die Aufgabe übertragen, bis zum 31. Dezember 2023 vier weitere Leistungen oder Leistungsbereiche zu bestimmen, die sich für den Abschluss solcher Qualitätsverträge und eine anschließende Evaluation eignen (§ 136b Absatz 1 Nummer 4 SGB V). Zudem wurde der Zeitraum zur Erprobung von Qualitätsverträgen verlängert (§ 136b Absatz 8 Satz 3 SGB V), sodass eine Anpassung der gemeinsamen Rahmenvorgaben nach § 110a Absatz 2 SGB V des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-SV) und der DKG in Form einer Änderungsvereinbarung vorgenommen wurde (siehe unter Downloads).

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