Ambulante Vergütung

Heilmittelleistungen

Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbaren Einrichtungen dürfen gem. § 124 Abs. 5 SGB V die in § 124 Abs. 1 SGB V genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 verfügen. Einer Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Abs. 1 SGB V abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. § 125b SGB V (Bundesweit geltende Preise) gilt entsprechend.

Die Verträge nach § 125 Abs. 2 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten unabhängig von ihrer vereinbarten Laufzeit nur bis zum Inkrafttreten des Vertrags mit den Heilmittelerbringern. Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundesland und jede Kassenart der jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region des Bundesgebietes vereinbart worden ist. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Bundesebene mit den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bundesweit die Preise festzulegen.

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