Das GKV-BStabG wurde am 10. Juli 2026 vom Bundesrat beschlossen und am selben Tag noch vom Bundestag verabschiedet. Das Gesetz verfolgt das Ziel die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und die Beitragssätze zu stabilisieren. Neben finanziellen Regelungen wurden wesentliche Änderungen bei den Vorgaben zur Personalausstattung beschlossen. Für den Personalbereich sind die Regelungen zur PPR 2.0 gemäß §137k SGB V, die Pflegpersonalbemessungsverordnung (PPBV), die Personalbemessung für weitere Berufsgruppen gemäß §137n SGB V, die Ärztliche Personalbemessung nach §137m SGB V und die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) nach §137i SGB V betroffen.
GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) – Personalthemen
PPR 2.0 - Zielsetzung und Status Quo
Ein Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstrument
Mit dem Pflegepersonalbedarfsbemessungsinstrument, das wir in Anlehnung an die bisherige Pflegepersonal-Regelung (PPR) kurz PPR 2.0 nennen, war uns gemeinsam mit dem Deutschen Pflegerat und der Gewerkschaft ver.di ein Durchbruch bei der Bewältigung des fortschreitenden Fachkräftemangels in der Krankenpflege gelungen. Die PPR 2.0 sollte die Pflegepersonalbemessung stärker am tatsächlichen Pflegebedarf der Patienten ausrichten. Ziel war eine bedarfsgerechte Personalausstattung, eine hohe Versorgungsqualität und eine Entlastung der Pflegekräfte. Gleichzeitig sollte die Verantwortung für die Personalallokation wieder stärker in die Krankenhäuser zurückkehren.
Die PPR 2.0 wurde jedoch nicht dauerhaft eingeführt. Ihre vorgesehene Umsetzung wurde durch das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz beendet. Damit ist die PPR 2.0 heute kein anzuwendendes Instrument mehr, sondern ein historischer Entwicklungsstand. Das mit ihr verbundene Ziel einer bedarfsgerechten und am tatsächlichen Pflegebedarf orientierten Personalbemessung bleibt davon unberührt.
Was kennzeichnet die Regelung?
Patienten werden täglich je nach ihrem Pflegebedarf in eine von vier Leistungsstufen der Allgemeinen Pflege und der Speziellen Pflege eingeteilt. Jeder Stufe ist ein Minutenwert zugeordnet. Hinzu kommen Grund- und Fallwerte als Basis. In der Summe ergibt sich so ein Zeitwert pro Patienten, der den Pflegepersonalbedarf abbildet. Der zusammengefasste Wert aller Patienten ergibt den Pflegepersonalbedarf des Hauses und ermöglicht den Abgleich des Soll-Bedarfs gegenüber der Ist-Pflegepersonalsituation. Die PPR 2.0 bemisst den Pflegebedarf in den Tagschichten, somit wird der Zeitraum vom 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr bemessen. Für die Kinder-PPR 2.0 gilt als Einstufungsgrundlage ein Zeitraum von 24 Stunden.
Status Quo
Die PPR 2.0 ist am 01. Juli 2024 per Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV) in die deutschen Krankenhäuser eingeführt worden. Der Regelungsgegenstand der Verordnung beschränkt sich zunächst auf die Verpflichtung der Krankenhäuser, den Pflegepersonalbedarf nach den Vorgaben der PPR 2.0 zu ermitteln sowie die Daten zur Soll- und Ist-Personalbesetzung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu übermitteln. In dieser Einführungsphase werden weder verbindliche Erfüllungsgrade für die Personalausstattung noch Sanktionen bei deren Nichterreichung vorgesehen. Entsprechende Regelungen können erst getroffen werden, wenn das System etabliert ist, die Datenflüsse verlässlich funktionieren und eine ausreichende Datengrundlage vorliegt.
Die DKG hat 2024 gemäß § 137k SGB V Abs. 4 Satz 3 gemeinsam mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) und dem Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) eine Sanktionsvereinbarung für die Nichterfüllung der Meldeverpflichtungen der Krankenhäuser erarbeitet. Diese regelt die Vergütungsabschläge für die nicht, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Erfüllung der in der PPBV vorgesehenen Erfassungs- und Übermittlungspflichten.
Durch Verabschiedung des GKV-BStabG am 10. Juli 2026 von Bundesrat und am selben Tag auch durch den Bundestag, ist die verpflichtende Anwendung der PPR 2.0 in den Krankenhäusern abgeschafft worden. Die Beschlussfassung sieht vor, dass die PPBV aufgehoben und damit die verpflichtende Anwendung der PPR 2.0 in den Krankenhäusern beendet wird. Dies bedingt, dass sämtliche damit verbundene Dokumentations- und Nachweispflichten entfallen. Unabhängig davon behalten die Pflegepersonaluntergrenzen weiterhin ihre Gültigkeit.
Weiterentwicklung der PPR 2.0
Gemäß § 137l Abs. 1 SGB V ist die PPR 2.0 durch die DKG, GKV-SV und PKV wissenschaftlich weiterzuentwickeln (WiWePP). Das ist notwendig, um etwaige Interpretationsspielräume der PPR 2.0 zu schließen und Teilbereiche wie zum Beispiel die Pflege in der Nacht mit aufzunehmen. Hierfür wird der Auftrag mithilfe eines Vergabeverfahrens ausgeschrieben. Der dadurch ermittelte Auftragnehmer übernimmt den Auftrag unter Beachtung der bedarfsgerechten personellen Zusammensetzung des Pflegepersonals auf der Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bestimmten beruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf die standardisierte und digitale Anwendung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4. Der WiWePP-Auftrag ist in die Analytische Weiterentwicklung der PPR 2.0 und in die Erprobung der analytisch weiterentwickelten PPR 2.0 unterteilt. Zudem müssen die Vertragsparteien Vorschläge zur Personalbemessung in der Pflege in Notaufnahmen vorlegen.
Angesichts des verabschiedeten GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Aussetzung der verpflichtenden Anwendung der PPR 2.0, ist die Erprobung der wissenschaftlich weiterentwickelten PPR 2.0 obsolet geworden. Dies betrifft auch die Entwicklung von Vorschlägen zur Personalbemessung in der Pflege in Notaufnahmen.
Downloads
Zentrale Dokumente
Pflegepersonalbemessungsverordnung Sanktionsvereinbarung Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung – PPBV) im BGBl vom 12.06.2024
PPR 2.0 Umsetzungshistorie
Eckpunkte zur Umsetzung PPR 2.0._26.03.2022 Abschlussbericht DKG Pre-Test PPR2.0_25.06.2020 Überblick und Stand des Verfahrens_13.01.2020