Pflegepersonaluntergrenzen

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Status Quo

Die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) gelten bereits bisher als verbindliche Mindestpersonalanforderungen in pflegesensitiven Bereichen. Auch nach Verabschiedung des GKV BStabG behalten sie ihre Gültigkeit als Mindestpersonalvorgabe in den vorgegebenen pflegesensitiven Bereichen. 

Eine Herausforderung für die Krankenhäuser

DKG und GKV-Spitzenverband hatten gemäß § 137i SGB V den gesetzlichen Auftrag, Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen festzulegen sowie Regelungen zum Nachweisverfahren und zu Vergütungsabschlägen zu treffen. Nachdem eine Vereinbarung aufgrund der mangelnden Datengrundlage zur Bestimmung der Untergrenzen nicht zustande kam, hat das Bundesministerium für Gesundheit die gesetzlich vorgesehene Ersatzvornahme wahrgenommen. Die vom BMG vorgelegte Verordnung zur Einführung von Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen gemäß § 137i SGB V ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Diese gibt Untergrenzen für mittlerweile 20 Bereiche vor: Allgemeine Chirurgie, Herzchirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie, Geriatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurochirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation, Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin, Allgemeine Pädiatrie, Spezielle Pädiatrie, Neonatologische Pädiatrie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie.

Darüber hinaus sind die Nachweisvereinbarung (Bestimmung der Modalitäten des Nachweisverfahrens zur Einhaltung der Untergrenzen) sowie die Vergütungsabschlagsvereinbarung (Regelung des Verfahrens und die Höhe der Abschläge bei Nichteinhaltung der Untergrenzen) für die Krankenhäuser von Bedeutung.

Fristen Nachweisvereinbarung PPUGV

Die Veröffentlichung der PpUG-Fristen wurde nach bestem Wissen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung am 11.04.2022 geltenden Regelungen erstellt. Bei der Erstellung der Melde- und Nachweisfristentabelle wurde auf äußerste Sorgfalt geachtet, um die Informationen exakt und fehlerfrei wiederzugeben. Die Nutzung der Aufstellung erfolgt in vollem Umfang eigenverantwortlich. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Insbesondere haftet sie nicht für eventuelle finanzielle Nachteile infolge von Sanktionen, die sich aus der Nicht-Umsetzung bzw. verspäteten Umsetzung der geforderten Maßnahmen ergeben könnten.

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