Eine Herausforderung für die Krankenhäuser
DKG und GKV-Spitzenverband hatten gemäß § 137i SGB V den gesetzlichen Auftrag, Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen festzulegen sowie Regelungen zum Nachweisverfahren und zu Vergütungsabschlägen zu treffen. Nachdem eine Vereinbarung aufgrund der mangelnden Datengrundlage zur Bestimmung der Untergrenzen nicht zustande kam, hat das Bundesministerium für Gesundheit die gesetzlich vorgesehene Ersatzvornahme wahrgenommen. Die vom BMG vorgelegte Verordnung zur Einführung von Personaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen gemäß § 137i SGB V ist zum 01.01.2019 in Kraft getreten. Diese gibt Untergrenzen für mittlerweile 20 Bereiche vor: Allgemeine Chirurgie, Herzchirurgie, Unfallchirurgie, Orthopädie, Innere Medizin, Kardiologie, Geriatrie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Neurochirurgie, Neurologie, Neurologische Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation, Intensivmedizin, Pädiatrische Intensivmedizin, Allgemeine Pädiatrie, Spezielle Pädiatrie, Neonatologische Pädiatrie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Rheumatologie und Urologie.
Darüber hinaus sind die Nachweisvereinbarung (Bestimmung der Modalitäten des Nachweisverfahrens zur Einhaltung der Untergrenzen) sowie die Vergütungsabschlagsvereinbarung (Regelung des Verfahrens und die Höhe der Abschläge bei Nichteinhaltung der Untergrenzen) für die Krankenhäuser von Bedeutung.