Transplantationsmedizin

Transplantationsregister

Den TPG-Auftraggebern (Bundesärztekammer, GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft) wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung eines Transplantationsregisters als neuer Bestandteil des  Transplantationsgesetzes am 1. November 2016 die Aufgabe übertragen, u. a. zur Verbesserung der Datengrundlage für die transplantationsmedizinische Versorgung und Forschung, ein Transplantationsregister einzurichten. Hierfür haben die TPG-Auftraggeber eine Transplantationsregister- und eine Vertrauensstelle beauftragt.

Die Übermittlung transplantationsmedizinischer Daten von in die Warteliste aufgenommenen Patienten, Organempfängern und lebenden Organspendern an das Transplantationsregister ist nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der Patienten vorliegt. Die erforderliche Aufklärung der Patienten über die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung hat durch einen Arzt im Transplantationszentrum zu erfolgen. Die TPG-Auftraggeber empfehlen hierfür die zur Verfügung gestellten Musterformulare, gegen deren Verwendung der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit keine Bedenken geäußert hat

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