Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im G-BA

Was kommt in den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung?

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist vom Gesetzgeber eingesetzt,  zu entscheiden, welchen Anspruch gesetzlich Krankenversicherte auf medizinische oder medizinisch-technische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden sowie auf medizinische Dienstleistungen haben. Im Rahmen eines strukturierten Bewertungsverfahrens überprüft der G-BA deshalb, ob Methoden oder Leistungen für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Stands der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Dem medizinischen Fortschritt sowie den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen soll der G-BA dabei Rechnung tragen. Ob eine medizinische oder medizinisch-technische Untersuchungs- und Behandlungsmethode als GKV-Leistung angeboten werden kann, ist in Deutschland für den ambulanten und stationären Bereich unterschiedlich geregelt. In der vertragsärztlichen Versorgung stehen neue Methoden unter einem Erlaubnisvorbehalt, im stationären Sektor unter einem Verbotsvorbehalt. Letzterer ist als eine wichtige Voraussetzung dafür anzusehen, dass für die zumeist schwerer erkrankten Patienten im Krankenhaus der Zugang zum medizinischen Fortschritt gewährleistet ist.

Weitere Informationen

Methodenbewertung nach §§135, 137c, 137e SGB V

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Qualitätsicherung in der Methodenbewertung

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Nutzenbewertung von Medizinprodukten hoher Risikoklassen (§137h SGB V)

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Früherkennung & Familienplanung

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