Arzneimittel

Wie wird der Nutzen von Arzneimitteln bewertet?

Seit 2011 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Aufgabe, für alle neu zugelassenen Arzneimittel sofort nach Markteintritt den Nutzen zu bewerten (vgl. § 35a SGB V). Das Ergebnis ist die Entscheidungsgrundlage dafür, wie viel die gesetzliche Krankenversicherung für ein neues Arzneimittel zahlt. Diese Erstattungsbeträge besitzen unmittelbare Gültigkeit für die Arzneimittelversorgung im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus. Zudem entfalten sie zunehmende Bedeutung für die Vereinbarung von Zusatzentgelten und Entgelten für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Die sogenannte „frühe Nutzenbewertung“ erfolgt in der entsprechenden Arbeitsgruppe beim G-BA. Die Arbeitsgruppe berät über den Zusatznutzen an sich, das heißt über den therapeutischen Stellenwert des Arzneimittels in der Therapie, sowie über das Ausmaß des Zusatznutzens. In den Beschlüssen werden gegebenenfalls auch Vorgaben gemacht, unter welchen Anforderungen die bewerteten Arzneimittel für die Versorgung zur Verfügung stehen (z. B. personelle und strukturelle Anforderungen an Ärzte bzw. Einrichtungen).

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