Hintergrund

Entsprechend der Regelung des § 291a Abs. 7a SGB V verhandelt die DKG mit dem GKV-Spitzenverband eine Vereinbarung zum Telematikzuschlag. 

Diese gliedert sich in einen Vereinbarungstext und aktuell 3 Anlagen sowie eine zusätzliche Excel-Tabelle als Grundlage für die Berechnungen in den Budgetverhandlungen.

  1. Anlage: Zusätzliche Anforderungen an einen Rechenzentrums-Konnektor (RZK) im Sinne der Finanzierungsvereinbarung. Dies ist insbesondere für die Feldtests von Interesse, da dort einige Zahlungen daran gebunden sind, dass der eingesetzte RZK auch diese Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sollen später in den Anforderungskatalog der gematik übernommen werden.
  2. Anlage: Rechenregeln und Beispiele. Hier werden die implizit durch den Vereinbarungstext vorgegebenen Rechenwege explizit zusammengefasst.
  3. Anlage: Vorgaben für die Rechnungsstellung in den Feldtests. Dies ist nur für die Krankenhäuser von Interesse, die an den Feldtests beteiligt sind.

Weitere Informationen enthalten die TI-Hinweise 2.1.

 

Finanzierungsvereinbarung ab 1.1.2024:
Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gem. S 377 Abs. 3 SGB V

Finanzierungsvereinbarung ab 1.4.2022:
Aktuelle „Änderungsvereinbarung zur Anpassung der Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Kosten im Rahmen der TI-Einführung“

Finanzierungsvereinbarung ab 1.1.2022
Die Überarbeitung der Finanzierungsvereinbarung enthält die ab 1.1.2022 geltenden Abschlagsregelungen nach den §§ 291b Abs. 5 Satz 3, 341 Abs. 7 SGB V.

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