Elektronische Patientenakte (ePA)

Umsetzungshinweise und Anwendungsfälle für die elektronische Patientenakte

Die Geschäftsstelle der DKG hat in Zusammenarbeit mit Fachexperten aus den Mitglieds¬verbänden und Krankenhäusern Umsetzungshinweise zur Unterstützung der Aktivitäten der Krankenhäuser bei der Umsetzung der elektronischen Patientenakte (ePA) erarbeitet. Die Verpflichtung zur Unterstützung der ePA im Krankenhaus greift ab 1. Januar 2021. Eine gesetzliche Sanktionierung ist für Krankenhäuser vorgesehen, die zum 1.1.2022 die notwendigen Voraussetzungen für die ePA im Krankenhaus noch nicht geschaffen haben.

Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wurde die verpflichtende Umsetzung der elektronischen Patientenakte (ePA) in den Krankenhäusern eingeführt. Neben dem Wissen um die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die notwendigen technischen Komponenten der Telematikinfrastruktur (TI) erfordert die Einführung insbesondere Kenntnisse zu den umzusetzenden Anwendungsfällen der ePA in den klinischen und administrativen Prozessen. Die DKG hat hierzu gemeinsam mit Fachexperten aus den Mitgliedsverbänden und Krankenhäusern Umsetzungshinweise erstellt („Umsetzungshinweise der DKG für die ePA nach § 341 SGB V“), die Krankenhäuser bei der Einführung der ePA unterstützen sollen. Diese stehen Ihnen weiter unten zum Download zur Verfügung. 

Die Umsetzungshinweise stellen eingangs neben den rechtlichen Rahmenbedingungen die technischen Voraussetzungen zum Anschluss an die TI dar und gehen auch auf notwendige Unterstützungsleistungen des Patienten, z. B. bei der (erstmaligen) Befüllung der ePA, ein. Den Kern der Umsetzungshinweise bilden konkrete Hinweise zur Umsetzung der ePA in Krankenhäusern, die unter Einbeziehung fachlicher Expertise einer entsprechenden ePA-Arbeitsgruppe der DKG mit Vertretern von Krankenhäusern erarbeitet wurden. Zu den wesentlichen Empfehlungen zählen mit Blick auf eine handhabbare Umsetzung der ePA die Definition eines Satzes an Dokumenten zur standardmäßigen Übertragung in die ePA, wobei der Arztbrief als zentrales Dokument für die Übertragung im Mittelpunkt stehen sollte. Die Umsetzung der Anwendungsfälle der ePA in den Krankenhausprozessen sowie die Skizzierung und Bewertung von möglichen Architekturvarianten zur Umsetzung der ePA werden erläutert. In Ergänzung zu den dargestellten Anwendungsfällen wird eine Auflistung der umzusetzenden ePA-Anwendungsfälle sowie Vorüberlegungen zu den Verantwortlichkeiten, technischen Anforderungen und Umsetzungsoptionen bereitgestellt („ePA-Anwendungsfälle“). Die Umsetzungshinweise verstehen sich dabei als Empfehlungen, sie entwickeln keinen normativen Charakter.

 Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hat gemäß § 346 Abs. 6 SGB V mit dem GKV-SV und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen das Nähere zu den Abrechnungsvoraussetzungen und -verfahren bei der ePA-Erstbefüllung vereinbart. In der Vereinbarung wurden insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zum Umfang der ePA-Erstbefüllung, zur Höhe der Vergütung sowie die Abrechnungsvoraussetzungen aufgenommen. Näheres zum Abrechnungsverfahren ist in den Anlagen bilateral zwischen dem GKV-SV und den jeweiligen Leistungserbringerorganisationen geregelt. Weitere Informationen zur Vergütung der Befüllung der elektronischen Patientenakte enthalten die TI-Hinweise.

Teilen mit:

|