Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im G-BA

Qualitätssicherung in der Methodenbewertung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Rahmen seiner Methodenbewertung die Möglichkeit, auf eine abschließende Entscheidung unter Aussetzung des Beratungsverfahrens vorerst zu verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn der Nutzen der Methode zwar noch nicht als hinreichend belegt angesehen werden kann, eine aussagefähige Studienlage aber in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Dies erfolgt in der Erwartung, dass innerhalb einer vom Plenum hierfür zu setzenden Frist der Nachweis des Nutzens mittels klinischer Studien geführt werden kann. Diese Beschlussfassung soll laut Verfahrensordnung des G-BA mit Anforderungen an die Strukturqualität, Prozessqualität und/oder an die Ergebnisqualität der Leistungserbringung gemäß § 136 SGB V sowie an eine hierfür notwendige Dokumentation befristet verbunden werden. Derartige Beschlüsse, die aktuell Gültigkeit besitzen, finden Sie hier:

Aber auch zu Methoden, die vom G-BA abschließend und positiv bewertet werden konnten, können Anforderungen an die Strukturqualität, Prozessqualität und/oder an die Ergebnisqualität der Leistungserbringung gemäß § 136 SGB V sowie an eine hierfür notwendige Dokumentation beschlossen werden. Diese Richtlinien bzw. Beschlüsse sind in der Regel nicht befristet. Diese finden Sie hier:

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