Krankenhausarztnummernverzeichnis nach §293 Absatz 7 SGB V
Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft sind gemäß § 293 Abs. 7 SGB V vom Gesetzgeber beauftragt, ein bundesweites Verzeichnis aller in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte einzurichten und zu betreiben. Dazu wurde eine Vereinbarung beschlossen und die Errichtung des Verzeichnisses gemeinschaftlich beauftragt.
Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, erhalten bisher bereits eine grundsätzlich für die Dauer der beruflichen Tätigkeit personengebundene „lebenslange“ Arztnummer (LANR). Der Gesetzgeber sieht vor, dass auch alle in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern und ihren Ambulanzen tätigen Ärzte in den gesetzlich bestimmten Fällen eine Arztnummer (ANR) verwenden. Der Aufbau der Arztnummer für die Krankenhausärzte folgt der Struktur der LANR.
Der aktuell einzige gesetzliche genannte Fall für die Verwendung der ANR sind Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 SGB V. Vor diesem Hintergrund wurde ein gestufter Aufbau des Verzeichnisses beschlossen.
Zur gesetzliche vorgesehenen Frist für die Vewendung der ANR zum 1.1.2019 konnte das Verzeichnis nicht aufgebaut weden und die Vereinbarungspartner haben sich auf eine Verwendung der ANR ab dem 1.7.2019 geeinigt.
Seit dem 3.6.2019 ist das Krankenhausarztnummernverzeichnis online und Krankenhäuser sollten so schnell wie möglich mit der Erfassung der im Krankenhaus tätigen Ärzte beginnen. Für die initiale Registrierung wird eine Zugangskennung benötigt, die über die Landeskrankenhausgesellschaften zur Verfügung gestellt wird. Die weiteren Schritte laufen alle über das Portal unter https://www.krankenhausarztnummer.de