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In einem Vorschaltgesetz zur Krankenhausreform brauchen wir konkrete Hilfe

Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser ist dramatisch. Die Finanzierungssysteme sind nicht für Extremsituationen gemacht. Die üblichen Anpassungsmechanismen funktionieren nur in normalen Zeiten. Doch die Nachwirkung der Pandemie, die kriegsbedingten Kostensteigerungen, die Inflation und auch die notwendigen und richtigen hohen Tarifsteigerungen führen zu Sondereffekten, die durch die üblichen Instrumente nicht aufgefangen werden können. Deswegen brauchen Krankenhäuser in dieser Notsituation schnell andere, verlässliche und nachhaltige Finanzierungsinstrumente. Die geplanten Reformen zur Weiterentwicklung der Krankenhausstrukturen benötigen bis zur Umsetzung viele Jahre und entsprechende Investitionsmittel und kommen daher in ihrer Wirkung viel zu spät.

Erlösverluste infolge des dauerhaft abgesenkten Leistungsniveaus müssen aufgefangen werden.

  • Einmalige Basiskorrektur bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts 2024
  • Einmaliger Ausgleich für das Jahr 2023 bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts 2024

Sach- und Energiekostensteigerungen in den Jahren 2022 und 2023 müssen ausgeglichen werden.

Inflationsausgleich in Form von:

  • Rechnungszuschlag im Jahr 2023
  • Basiskorrektur bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts 2024
  • Entsprechende Erhöhung der Budgets in der Psychiatrie/Psychosomatik und für besondere Einrichtungen
  • Bei fehlendem Rechnungszuschlag wäre ein einmaliger Ausgleich beim Landesbasisfallwert 2024 erforderlich
  • Zeitnahe und unbürokratische Auszahlung der Energiepreishilfen

Unzureichende Refinanzierung der Personalkosten muss beendet werden.

  • Vollständiger Ausgleich der Personalkostensteigerungen über die Tarifrate einschließlich struktureller und sonstiger Elemente

Unzureichende Refinanzierung der Sachkosten muss beendet werden.

  • Vollständiger Ausgleich der Sachkostensteigerungen über eine Sachkostenrate in Analogie zur Tarifrate

Unzureichende Investitionskostenfinanzierung muss beendet werden.

  • Aufstockung der Investitionsmittel der Länder

Kofinanzierung durch den Bund bei spezifischen Strukturentwicklungsprogrammen

 

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