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Gemeinsame Pressemitteilung DKGD & GKV-SV

Finanzierungsvereinbarung für die Telematik-Infrastruktur der Krankenhäuser unterzeichnet

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich auf eine Finanzierungsvereinbarung für die Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7a SGB V geeinigt. Es wurden Pauschalen festgelegt, die eine Ausstattung der Krankenhäuser mit Kartenterminals, Konnektoren und den notwendigen digitalen Zertifikaten abdecken sowie die damit einhergehenden Anpassungen der Infrastrukturen, der Software und der Betriebskonzepte. Das Ausstattungsvolumen liegt bei über 400 Millionen Euro. Ebenfalls wurden Pauschalen für die jährlichen Betriebskosten festgelegt, die bei ca. 18 Millionen Euro liegen werden. Bei Änderungen der Komponentenpreise sind kurzfristige Anpassungsverhandlungen vorgesehen.

Einen großen Kostenblock stellen die notwendigen Kartenterminals für das ärztliche Personal dar, die benötigt werden, wenn Dokumente von einem Arzt persönlich elektronisch signiert werden müssen. Dies ist aktuell durch unterschiedlichste gesetzliche Vorgaben und Festlegungen der gematik (z. B. bei Notfalldaten oder Arztbriefen) unvermeidbar. Die Vereinbarungspartner sind sich einig, dass eine Vereinfachung in diesem Bereichen allen Beteiligten Kosten und Aufwände sparen könnte.

Aktuell sind noch keine zugelassenen eHealth-Konnektoren verfügbar und die Vereinbarung regelt auch die Finanzierung für Feldtests im Rahmen der Zulassungsverfahren. Um den Anforderungen der Krankenhäuser gerecht zu werden, ohne die Zulassungsverfahren anpassen zu müssen, wurden Zusatzanforderungen an Rechenzentrumskonnektoren definiert. Diese müssen von Herstellern erfüllt werden, damit Sonderregelungen zur Finanzierung greifen. Hier muss sich nun zeigen, ob es der Industrie gelingt, in einem sinnvollen Zeitrahmen geeignete Rechenzentrumskonnektoren zur Zulassung zu bringen.

Die Vereinbarung erfasst auch die mit den Kassenärztlichen Vereinigungen abrechnenden ambulanten Leistungseinheiten der Krankenhäuser. Die für die ambulante ärztliche Versorgung derzeit noch im Gesetz stehenden Sanktionen (Strafzahlungen) für den Fall, dass nicht bis zum 31. Dezember 2018 die Betriebsbereitschaft hergestellt ist, müssen angesichts der Tatsache, dass die technischen Komponenten noch nicht zur Verfügung stehen, für die Krankenhäuser aufgehoben werden. Objektive Unmöglichkeiten dürfen nicht bestraft werden.


Pressekontakte:
Deutsche Krankenhausgesellschaft
Pressestelle, Holger Mages, Tel.: 030 39801-1021

GKV-Spitzenverband
Pressestelle, Ann Marini, Tel.: 030 206288-4201

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