PRESSE

DKG zu den Aussagen des GKV-Spitzenverbandes

Bewusste Nebelkerze oder Unkenntnis der Lage?

Die Aussage des GKV-Spitzenverbandes, dass die Refinanzierung der Personalkosten der Krankenhäuser keinen gesetzlichen Handlungsbedarf erfordere, muss als absolut untauglicher und unredlicher Versuch gewertet werden, die zentralen Probleme der Pflege zu verneinen.

Es ist und bleibt eine Tatsache, dass über die gesetzlichen Mechanismen zur Finanzierung der Krankenhäuser die Personalkostensteigerungen nicht ansatzweise in vollem Umfang über die Anpassungen der Preise der Krankenhäuser ausgeglichen werden. Das hat im vergangenen Jahr dazu geführt, dass Tarifmehrkosten, die die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern vereinbart haben, in der Größenordnung von etwa 800 Millionen Euro für die Krankenhäuser unfinanziert geblieben sind. Eine einmal stattgefundene Unterfinanzierung setzt sich über alle Jahre der Zukunft fort. Hintergrund ist die gesetzliche Regelung, die bei den jährlichen Vergütungsanpassungen der Krankenhäuser strukturelle Kostenkomponenten, wie z. B. neue Tarifeinstufungen für Spezialfachkräfte oder für Auszubildende, regelmäßig nicht als Kostensteigerungsfaktoren anerkennt. Die Politik hat dies erkannt und zu Recht in den bisherigen Sondierungen eine volle Ausfinanzierung der Personalkosten der Krankenhäuser in Aussicht gestellt. Wenn nunmehr von Kassenseite behauptet wird, dass es hier keinen Handlungsbedarf gebe, dann ist das schlichtweg falsch und in der Sache absolut unrichtig. Mit ihren Falschargumenten zum Hintergrund des Vergütungssystems bewegen sich die Kassen im Grenzbereich unrichtiger Aussagen.

Dem stellt die DKG die Faktenlage gegenüber:

Die Kassen behaupten:
„Bereits in den Verhandlungen zu den Landesbasisfallwerten haben die Krankenhäusern ihre kompletten Forderungen zu den Tarifsteigerungen eingebracht und sich mit den Kassen am Verhandlungstisch auf ein Ergebnis vereinbart.“

  • Falsch: Die Landesverbände der Krankenhäuser versuchen regelmäßig alle Personalkostensteigerungen in die Verhandlungen zur Erhöhung der Landesbasisfallwerte einzubringen. Von Kassenseite werden aber regelmäßig weite Teile abgelehnt. Seit Jahren erkennen sie die strukturellen Tarifkostensteigerungseffekte nicht an. Auch gehen Kosten von mehr Personal, z. B. für Pflege oder für Qualitätssicherung, in die Landesbasisfallwertsteigerungen nicht ein.

Die Kassen behaupten:
„Schon heute werden alle Kostensteigerungen inklusive Tariferhöhungen über den sogenannten Orientierungswert durch die Krankenkassen abgegolten.“

  • Falsch, über den Orientierungswert findet keine Kostenabgeltung statt. Er misst als Preisindex Personalkostensteigerungen, sofern sie von diesem Index überhaupt erfasst sind. Das System, das vom Statistischen Bundesamt erarbeitet wird, ist nach deren eigenen Aussagen noch nicht ausgereift und erfasst viele Kostenparameter nicht, deshalb kommt der Orientierungswert in der Praxis auch noch nicht zur Anwendung, so dass von einer Abgeltung der Kostensteigerung über den Orientierungswert überhaupt nicht die Rede sein kann.

Die Kassen behaupten:
„Der Landesbasisfallwert entspricht dem Preis für Krankenhausleistungen im DRG-System. Bis 2012 hat sich die maximale Steigerungsrate der Landesbasisfallwerte, der „Preise“, an der Einnahmeseite (Summe der beitragspflichtigen Einnahmen) der GKV orientiert -> so genannte Grundlohnanbindung. Jetzt gilt die Regelung, dass mindestens Grundlohnsumme, höchstens Orientierungswert als maximale Preissteigerungsrate gilt (Meistbegünstigungsklausel).“

  • Der Orientierungswert ist ein ergänzender statistischer Beobachtungswert, der, wie dargestellt, noch gar nicht angewendet wird. Für den Preisanpassungsmechanismus ist die Grundlohnrate seit Jahr und Tag die relevante Größe. Und hier ist festzustellen, dass es den Krankenhäusern nicht gelingt, die Grundlohnrate auszuschöpfen, weil die Krankenkassen die Anerkennung der vollen Kostensteigerungen verweigern und der Gesetzgeber dies nicht in vollem Umfang vorsieht.

Die Kassen behaupten:
„Krankenhäuser erhalten zusätzlich durch diese Meistbegünstigungsklausel mehr finanzielle Mittel als durch Kostensteigerungen notwendig.“

  • Der Kostenorientierungswert ist - wie dargestellt - ein unausgereifter Kostenindex. Weder der Kostenorientierungswert, noch die Grundlohnrate haben in der Vergangenheit ausgereicht, die Personalkostenzuwächse der Krankenhäuser auszugleichen. Das Statistische Bundesamt zeigt dies über die Steigerungsraten bei den jährlich erhobenen Gesamtkosten eindrucksvoll auf.

 

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