Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sieht in der von den Bundesländern Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerde eine wichtige Gelegenheit, verfassungsrechtlich prüfen zu lassen, in welchem Umfang Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und bundesrechtliche Vorgaben die Krankenhausplanung der Länder beeinflussen oder beschränken dürfen.
„Gerade vor der anstehenden Krankenhausreform ist es richtig und wichtig, höchstrichterlich Grenzen festzulegen oder klar zu benennen, um die Hoheit der Länder bei der Krankenhausplanung zu sichern“, betont Prof. Dr. Henriette Neumeyer, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der DKG.
Kern der Verfassungsbeschwerde ist nicht die grundsätzliche Frage, ob bundesweite Vorgaben zur Sicherung der Versorgungsqualität sinnvoll und zulässig sind, sondern nur wie diese Vorgaben ausgestaltet sein müssen, um die Krankenhausplanung der Länder nicht unzulässig einzuschränken.
Die DKG unterstützt Mindestmengenregelungen als geeignetes Instrument, um Gelegenheitsversorgung zu vermeiden. Ob die Mindestmengenregelungen des G-BA in ihrer jetzigen Form tatsächlich mit der Krankenhausplanungshoheit der Länder vereinbar sind, bleibt abzuwarten. Gleiches gilt für die Personalvorgaben in der Psychiatrie und Psychosomatik, die ebenfalls Gegenstand der Klage sind. Besonders kritisch bewertet die DKG die ab Januar vorgesehenen Sanktionen, die wir auch im G-BA stets entschieden abgelehnt haben. Zwar sind diese nicht Teil des aktuellen Verfahrens, sollten jedoch vor dem Hintergrund der Klage erneut überprüft werden.
„Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird Klarheit darüber schaffen, in welchem Umfang die Krankenhausplanung weiterhin als Ländersache und Ausdruck der Länderhoheit bestehen bleibt. Insofern steht zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht schnell über die Annahme der Beschwerde der Länder befindet und auch die weitere gerichtliche Klärung zügig erfolgt. Denn sowohl die Mindestmengenvorgaben als auch die anstehende Krankenhausreform schaffen Fakten, die selbst bei einem späteren Erfolg vor dem Bundesverfassungsgericht nur schwer rückgängig zu machen sind. Geschlossene Krankenhäuser oder abgebaute Abteilungen lassen sich nicht kurzfristig wiederherstellen“, so Neumeyer.