Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung - Nachweis

Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V – Nachweis über abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahmen

Die Regiestriernummer der Maßnahmen wurde durch die zentrale Registrierstelle der Deutschen Krankenhausgesellschaft in Form eines Bescheides versandt. Bitte prüfen Sie, ob das angegebene Fachgebiet, der Zeitraum und der Tätigkeitsumfang mit den Angaben in der Bescheinigung der zuständigen Ärtzekammer über die personenbezogene Anrechenbarkeit des Weiterbildungsabschnittes übereinstimmen.

Die Bescheinigung der zuständigen Landesärztekammer (Kopie) und das Nachweisformular (Original) müssen zusammen bei der Registrierstelle der DKG eingehen. Bitte achten Sie auf die Frist für die Einsendung der Nachweise. Ausschlaggebend für die Einhaltung der Nachweisfrist ist der Eingang der Unterlagen bei der DKG. Es ist nicht notwendig, Weiterbildungsabschnitte, die im Folgejahr fortgesetzt werden, pro Kalenderjahr nachzuweisen.

Die Nachweisfrist endet am 30.6. des Folgejahres, in dem die registrierte Weiterbildungsmaßnahme beendet war. Ein Nachweis nach Abschluss eines jeden Fachgebietes wird empfohlen. Fördergelder für nicht fristgerecht nachgewiesene Weiterbildungsmaßnahmen verfallen.

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