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Kostenentwicklung der Krankenhäuser
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Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht Veränderungsrate 2026
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Das Bundesministerium für Gesundheit hat die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassenmitglieder nach § 71 Abs. 3 SGB V bekanntgegeben.
Für den Zeitraum zweites Halbjahr 2024 bis erstes Halbjahr 2025 ergibt sich gegenüber dem Vorjahreszeitraum eine Veränderungsrate für das Jahr 2026 von + 5,17 % im gesamten Bundesgebiet.
Auf Grundlage dieser Rate sowie des bis zum 30. September 2025 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Orientierungswertes wird bis zum 31. Oktober 2025 der Veränderungswert für das Jahr 2026 zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene vereinbart.
Gemäß § 10 Abs. 6 KHEntgG entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate, falls der Orientierungswert niedriger ausfällt.
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