|
Am 3. Juli 2025 hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) weitreichende Beschlüsse zur Kalkulation der Hybrid-DRGs gefasst – gegen die Stimmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die unparteiischen Mitglieder folgten dem Vorschlag von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.
Kein Konsens bei der Beauftragung der Institute
Die Vertragsparteien konnten sich bis zur Frist am 15. Mai 2025 nicht auf eine gemeinsame Beauftragung der Institute InEK und InBA zur Kalkulation der Hybrid-DRG-Vergütung einigen. Deshalb übernahm das Bundesministerium für Gesundheit am 20. Mai die Beauftragung. Der am 20. Juni vorgelegte Vorschlag der Institute hatte erhebliche methodische Einschränkungen und Datenlücken, wie die Institute direkt einräumten – insbesondere aus der vertragsärztlichen Versorgung. Eine eindeutige Zuordnung von Leistungen zu Hybrid-DRGs ist weiterhin problematisch.
Kein Abschluss einer Vergütungsvereinbarung
Da innerhalb der Frist bis zum 30. Juni 2025 keine Vereinbarung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung der Hybrid-DRG für das Abrechnungsjahr 2026 durch die AOP-Vertragsparteien getroffen werden konnte, hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss innerhalb von vier Wochen den Vereinbarungsinhalt festzulegen.
Entscheidungen des ergEBA – offene Fragen bleiben
In der Sitzung am 3. Juli 2025 folgte der ergEBA dem Vorschlag von KBV und GKV-SV. Eine abschließende Vergütungsfestlegung war jedoch noch nicht möglich, da zentrale Definitionen und Berechnungsgrundlagen fehlen. Die DKG kritisiert, dass die vom ergEBA getroffenen Regelungen teilweise über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen, und fordert vom BMG die Beanstandung des Beschlusses
Auswirkungen und Ausblick
Unklar bleibt, welche Leistungen in den endgültigen Hybrid-Katalog 2026 aufgenommen werden. - Die Probleme bei der Ermittlung ambulanter Fallzahlen bestehen fort.
- Eine pauschale Vergütung unabhängig von der Verweildauer ist zu erwarten. Immerhin konnte die DKG erreichen, dass Same-Day-Fälle, also Fälle mit ein oder zwei Tagen Verweildauer, getrennt ausgewiesen werden. Das macht später noch eine Revision möglich, wenn es zu Kostenauffälligkeiten kommt.
- Zusatzentgelte können grundsätzlich berücksichtigt werden.
- Auswirkungen auf das DRG-System sind absehbar (z. B. Grenzverweildauern, Zuschläge, Bewertungsrelationen).
Wie geht es weiter?
Bis spätestens 26. September 2025 müssen die Institute ihre endgültigen Kalkulationsergebnisse vorlegen. Im Anschluss legt der ergEBA die Vergütung fest. Zum Beschluss vom 03.07.2025: https://institut-ba.de/ba/ergaenzbeschluesse/2025-07-03_ergEBA9.pdf
|