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Rechtliches
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DKG für kürzeren Beurteilungszeitraum zur insolvenzrechtlichen Prognose
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Unternehmen sind gemäß Insolvenzordnung verpflichtet, einen Insolvenzantrag dann zu stellen, wenn eine Prognose ergibt, dass sie ihre Tätigkeit über einen Zeitraum von zwölf Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht fortführen können. Der Zeitraum wurde aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie und der wirtschaftlichen Unsicherheiten auf vier Monate verkürzt. Damit sollte vermieden werden, dass Unternehmen nur aufgrund von unsicheren Prognosen Insolvenzanträge stellen. Dies betrifft natürlich im besonderen Krankenhäuser, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden, wie nie zuvor in der deutschen Nachkriegsgeschichte.
Aus diesem Grund hat die DKG gegenüber dem Bundesjustizministerium die Beibehaltung der verkürzten Frist über das geplante Ende am 31. Dezember 2023 um ein Jahr hinaus gefordert. Dies soll auch den Diskussionen um die Krankenhausreform Rechnung tragen.
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