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Das Konsumieren von Drogen und Alkohol und dessen Auswirkungen auf die Behandlung von Patienten sowie die Arbeit der Beschäftigten sind seit jeher Themen, die Krankenhäuser bewältigen. Seit dem 01.04.2024 ist u.a. der Besitz von Cannabis für Volljährige erlaubt, der für Krankenhäuser aktuell Fragen aufwirft, weshalb aus gegebenem Anlass Hinweise zwecks rechtssicherer Umsetzung innerhalb von Krankenhausgebäuden bzw. auf den Geländen der Krankenhäuser gegeben werden.
Generell empfehlen sich klare Vorgaben, um Problemen vorzubeugen. Dies gilt sowohl gegenüber den Beschäftigten als auch gegenüber Patienten sowie deren Besuchern, Begleitpersonen bzw. sonstigen Personen, die Krankenhäuser betreten, z.B. Handwerkern, Lieferanten, Postboten.
Von den nachfolgenden Ausführungen unberührt bleiben Anwendungen/Verabreichungen aus medizinischen/therapeutischen Zwecken.
Regelungen für Beschäftigte Hinsichtlich der Beschäftigten wird davon ausgegangen, dass in puncto Drogen-/Alkoholkonsum am Arbeitsplatz entweder ohnehin Anweisungen/Vereinbarungen vor Ort existieren, wonach ein grundsätzliches Verbot besteht, Alkohol und Drogen zu konsumieren oder dies – unter Maßgabe der DGUV-Vorgaben, wonach sich Beschäftigte durch den Konsum von Drogen, anderen berauschenden Mitteln, usw. nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden sowie der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht – als absolut selbstverständlich umgesetzt wird.
Daran ändert auch die Legalisierung von Cannabis nichts, selbst wenn es diesbezüglich bisher keine verbindlichen Grenzwerte gibt, ab denen ein Cannabiseinfluss als gegeben angesehen werden kann und mithin klare Regelungen fehlen, die den Einfluss des Wirkstoffs THC (Tetrahydrocannabinol) auf die Arbeitstüchtigkeit definieren.
Regelungen für Patienten, deren Besucher/Begleitpersonen, sonstige Personen, die Krankenhäuser betrete Bzgl. der Personengruppe der Patienten, deren Besuchern oder Begleitpersonen und auch sonstigen Personen, die Krankenhäuser betreten, ist zwischen dem Konsumieren sowie dem Beisichführen von Drogen/Alkohol zu differenzieren sowie hinsichtlich der Ausrichtung der Einrichtung (Kinder- und Jugend-, Suchteinrichtungen, usw.).
Konsum von Drogen/Alkohol Viele Krankenhäuser verbieten in ihren Hausordnungen den Konsum alkoholischer Getränke und anderer berauschender Mittel/Drogen und sprechen zudem generelle Rauchverbote aus.
Grundlage für den Erlass derartiger Zugangs- und Verhaltensregelungen ist das Hausrecht, das auf dem Grundstückseigentum oder -besitz beruht und welches der Krankenhausträger auf dem gesamten Krankenhausgelände ausübt (innerhalb sämtlicher Gebäude sowie auf dem gesamten Gelände).
Die bereits in den Hausordnungen bestehenden Regelungen bedürfen aufgrund der Cannabis-Legalisierung in der Regel keiner Anpassung, da auch Cannabis unter diese Regelungen zu fassen ist. Klarstellend können jedoch Ergänzungen erfolgen, um etwa zu vermeiden, dass ausgewiesene Raucherbereiche für den Cannabis-Konsum genutzt werden.
Beispielhaft wären in puncto Rauchen folgende Regelungen möglich:
„In sämtlichen Räumlichkeiten sowie auf dem gesamten Gelände des Krankenhauses besteht ein generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist nur in den eigens freigegebenen und markierten Raucherbereichen auf dem Außengelände zulässig.
Das Konsumieren von Cannabis ist in sämtlichen Räumlichkeiten, auf dem gesamten Gelände des Krankenhauses, auch in den ausgewiesenen Raucherbereichen, ausdrücklich untersagt.“
Anmerkung: Auf den Schildern, die die Raucherbereiche ausweisen, könnte ggf. ein Hinweis zum absoluten Cannabis-Verbot erfolgen.
Mitführen von Drogen/Alkohol In besonderen Einrichtungen, z.B. Kinder- und Jugend-, Suchteinrichtungen, kann zudem bereits das Mitführen von Alkohol/Drogen auf der Grundlage des Hausrechts untersagt werden.
Wird/Werden dennoch Alkohol/Drogen konsumiert, kann die Konsequenz eines entsprechenden Behandlungsabbruches des Weiteren angedroht werden.
Eine beispielhafte Formulierung lautet wie folgt:
„Das Konsumieren und Mitbringen/Mitführen von Alkohol und Drogen ist in sämtlichen Räumlichkeiten sowie auf dem gesamten Gelände der Einrichtung verboten. Dieses absolute Verbot gilt für Patienten und deren Besucher.
In begründeten Einzelfällen kann eine Taschenkontrolle, auch bei den Besuchern von Patienten, vorgenommen werden.
Aufgefundene Drogen werden in Verwahrung genommen und der Polizei übergeben. Die Patienten bleiben dabei anonym. Aufgefundener Alkohol wird vernichtet.
Das Konsumieren von Drogen/Alkohol kann bei Patienten zu einer vorzeitigen Entlassung führen. Bei Besuchern kann das Konsumieren oder Mitführen von Alkohol/Drogen zu einem Hausverbot führen.“
FAQ des BMG Hinsichtlich weiterer, genereller Fragen zum Cannabisgesetz wird auf die „Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz“ des BMG verwiesen. Diese setzen sich u.a. mit Fragen zum Medizinalcannabis, dem Entfall der besonderen Vorgaben zur Verschreibung und zu Sicherungsmaßnahmen, die für Betäubungsmittel gelten sowie dem Thema Forschung auseinander und können unter folgendem Link heruntergeladen werden: Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz - BMG (bundesgesundheitsministerium.de)
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