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Die Bundesregierung hat am Mittwoch beschlossen, den Krankenhäusern rund 1,8 Milliarden Euro Einnahmen zu entziehen. Doch wie kommt diese Summe zustande? Für die Krankenhäuser gibt es keinen gefüllten Geldtopf, aus dem die Regierung nun 1,8 Milliarden herausgenommen hätte. Es ist weitaus komplizierter.
Landeskrankenhausgesellschaften und Krankenkassen vereinbaren jährlich einen Landesbasisfallwert.
Wofür ist der Landesbasisfallwert gut?
Der Landesbasisfallwert wird mit dem Schweregrad eines Falles multipliziert. Aus dieser Multiplikation berechnet sich die Höhe der Fallpauschale, vereinfacht gesagt: der „Preis“ bzw. das Entgelt, das ein Krankenhaus den Krankenkassen berechnen darf.
Was sind die rechnerischen Grundlagen des Landesbasisfallwerts?
Grundlage für die Berechnung des Landesbasisfallwerts ist der Veränderungswert. Dazu wird zum einen die Veränderungsrate herangezogen. Sie spiegelt die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen der GKV-Versicherten (vereinfacht: die Einnahmeentwicklung der GKV) wider. Zum anderen ermittelt das Statistische Bundesamt parallel dazu einen Orientierungswert, der ein Marker für die Kostenentwicklung im Krankenhaus ist. Dieser ist allerdings bis zu zwei Jahre alt und kann daher nicht alle Entwicklungen bis zum Stichtag abbilden.
Liegt der Orientierungswert unter der Veränderungsrate, entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate – die Veränderungsrate wird also faktisch zur Obergrenze der Vergütung. Überschreitet der Orientierungswert die Veränderungsrate, müssen DKG, GKV und PKV einen Veränderungswert bis hin zum vollen Orientierungswert vereinbaren. Dieser Vorgang wird manchmal auch als „Meistbegünstigungsklausel“ benannt. Dieser Begriff findet sich allerdings nicht im Gesetz.
Warum ist die sogenannte Meistbegünstigungsklausel für die Krankenhäuser wichtig?
Die Krankenhäuser sollen keinen Nachteil haben und in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, wenn die anfallenden Kosten im Krankenhaus stärker steigen als die Einnahmen der GKV, aber eben auch keinen wirtschaftlichen Nachteil, wenn es umgekehrt ausfällt. Das ist wichtig, denn Orientierungswert und Veränderungsrate werden aus rückblickenden Daten berechnet, müssen aber gleichzeitig die Vergütungsobergrenze für die Zukunft bestimmen. Insbesondere bei schwankenden und schnell steigenden Kosten kommt das System ohne diese Regelung an seine Grenzen, wie man unter anderem bei der Inflationslücke 2022/2023 eindrucksvoll gesehen hat.
Nach Vereinbarung des Veränderungswertes (Obergrenze) wird der Landesbasisfallwert auf Landesebene verhandelt.
Krankenkassen und Landeskrankenhausgesellschaften verhandeln dann auf Landesebene die Steigerungsrate für den Landesbasisfallwert. Diesen Verhandlungen ist ein maximaler Spielraum bis zur beschriebenen Obergrenze gesetzt. Die Steigerungsrate der Landesbasisfallwerte kann deshalb nie höher sein als die Obergrenze. Sie kann aber darunter liegen.
Was bewirkt der Sparbeschluss der Bundesregierung?
Nun hat die Bundesregierung per Beschluss den Veränderungswert auf die Höhe des Orientierungswerts begrenzt. Die 1,8 Milliarden Euro berechnen sich aus der Differenz zwischen den bei bisheriger Berechnung erwarteten und den nun durch die Begrenzung tatsächlich folgenden Einnahmen.
Die Bundesregierung begründet ihren Beschluss damit, dass sie übermäßige Ausgabenanstiege für die Krankenhäuser verhindert hätte. Mit dem Zusammenspiel aus Orientierungswert und Veränderungsrate und den nachgelagerten Verhandlungen auf Landes- und Ortsebene gibt es allerdings bereits die beschriebenen Mechanismen, die die Krankenkassen vor unkalkulierbaren Kostensteigerungen schützen und die Ausgaben an der realen Preisentwicklung ausrichten.
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