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KSVPsych-Richtlinie
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G-BA beschließt Änderungen
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Zielsetzung war es, Umsetzungshindernisse, die ein Zwischenbericht identifiziert hatte, auszuräumen und somit die flächendeckende Etablierung von Netzverbünden zu fördern. Die neuen Regelungen sehen insgesamt vor, formal-bürokratische Hürden (u. a. Einreichung einseitiger Erklärungen zur Netzverbundteilnahme oder zur Kooperation als Alternative von Verträgen) abzubauen und Netzverbundbildung (u.a. Absenkung der Mindestteilnehmerzahl, Lockerung der Vorgaben zur Übernahme der Bezugsfunktion) zu erleichtern. Demnach kann künftig auch mit Krankenhäusern in räumlicher Nähe zum Netzverbund kooperiert werden, sofern sie Kompetenzen in der Versorgung schwer psychisch erkrankter Menschen aufweisen. Im Ausnahmefall kann befristet und unter bestimmten Bedingungen auch ein Netzverbund ohne Kooperation mit einem Krankenhaus genehmigt werden.
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