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Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL)
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BSG weist Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der PPP-RL zurück
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 19. Dezember 2024 die Klagen gegen die Rechtmäßigkeit der Richtlinie zur Personalausstattung in stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL) abgewiesen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist damit befugt, verbindliche Mindestvorgaben für therapeutisches Personal festzulegen, einschließlich Pflegefachpersonal.
Da keine evidenzbasierten Anhaltspunkte vorlagen, könne der G-BA sich an den Anhaltszahlen der Psychiatrie-Personalverordnung als Mindestvorgaben orientieren und die dortigen Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung der PPP-RL nutzen und ggf. auch anpassen, sofern eine hinreichend plausible Grundlage für entsprechende Änderungen der Richtlinie besteht.
Letztlich habe der G-BA die Folgen der Nichteinhaltung der in der PPP-RL vorgegebenen Mindestvorgaben ermächtigungskonform geregelt, insbesondere da der Vergütungswegfall nicht vollständig, sondern lediglich partiell vorgesehen ist.
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