Gemeinsamer Bundesausschuss
17. Dezember 2010G-BA - Einschränkung der Anwendung der nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2010 den Einsatz der nichtmedikamentösen lokalen Verfahren zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms (BPS) eingeschränkt. Hierunter fallen diverse Verfahren zur Behandlung der gutartigen Vergrößerung der Prostata (benigne Prostatahyperplasie) mittels Laser, Mikrowellen, Ultraschall, etc. Diese Beschlüsse wurden gegen die Stimmen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) getroffen. Auch die Bundesärztekammer hatte sich in einer Stellungnahme für eine Beschlussfassung weitgehend im Sinne der Bewertung der DKG ausgesprochen, die jedoch keine Mehrheit fand. Mit dieser Entscheidung hat der G-BA abermals, trotz sehr guter Studienlagen und spezifischer Patientenerfordernisse, relevante Leistungen aus der Versorgung der GKV ausgeschlossen.
Folgende Verfahren dürfen – vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) – im Krankenhaus außerhalb von klinischen Studien zukünftig nicht mehr angewendet werden:
• Interstitielle Laserkoagulation (ILK)
• Hybrid-Laserverfahren
• Holmium-Laserablation (HoLAP)
• Holmium-Laser Blasenhalsinzision (HoBNI)
• Transurethrale Nadelablation (TUNA)
• Fokussierter Ultraschall hoher Intensität (High Intensity Focused Ultra sound - HIFU)
• Wasserinduzierte Thermotherapie (WIT)
• Transurethrale Ethanolablation (TEAP)
Zu fünf Verfahren wurde die Beschlussfassung gemäß § 137c SGB V vom G-BA für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgesetzt. Diese Verfahren können somit unter Berücksichtigung der Vorgaben der zeitgleich verabschiedeten Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Krankenhaus zunächst weiter erbracht werden. Der G-BA beabsichtigt, die Beratung zu diesen Verfahren in etwa vier Jahren wieder aufzunehmen, da bis zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorliegen aussagefähiger Studien gerechnet wird:
• Kontakt-Laserablation (CLAP)
• Visuelle Laserablation (VLAP)
• Photoselektive Vaporisation („Green-Light“ Laser – PVP)
• Thulium-Laserresektion (TmLRP)
• Transurethrale Mikrowellentherapie (TUMT)
Die genannten Maßnahmen zur Qualitätssicherung enthalten Vorgaben zur Strukturqualität der stationären Leistungserbringung. Darin wird insbesondere gefordert, dass nur diejenigen Fachärzte für Urologie diese Leistungen erbringen dürfen, die den Nachweis von Kenntnissen und Erfahrung in der Patientenbehandlung mit dem betreffenden Verfahren erbringen können. Dazu ist zu belegen, dass das jeweilige Verfahren in mindestens 50 Fällen selbständig erfolgreich angewendet wurde. Weiterhin werden Vorgaben für obligate und ergänzende, freiwillig mit den Kostenträgern zu vereinbarende Verlaufskontrollen nebst Dokumentation getroffen.
Die folgenden Laserverfahren wurden positiv bewertet und finden gemäß G-BA Beschluss somit Eingang in die jeweilige Anlage I der Richtlinie „Methoden Krankenhausbehandlung“ (KHMe-RL) und „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ (MVV-RL). Diese Verfahren dürfen im Krankenhaus weiterhin und nunmehr auch in der vertragsärztlichen Versorgung (als belegärztliche Leistung) angewendet werden:
• Holmium-Laserresektion (HoLRP)
• Holmium-Laserenukleation (HoLEP)
Zwei weitere Verfahren (TmLAP – Thulium-Laserablation und TmLEP – Thulium-Laserenukleation) werden noch gesondert beraten.
Die Anwendung und Vergütung der transurethralen Resektion der Prostata (TURP) und ihrer technischen Modifikationen (TUVP – Vaporisation und TUVRP – Vaporesektion), der Adenomenukleation (offene Operation) und der transurethralen Blasenhalsinzision (TUIP) im Rahmen einer Krankenhausbehandlung sind von diesen Beschlüssen nicht betroffen.
Die Beschlüsse nebst tragenden Gründen sowie die Maßnahmen zur Qualitätssicherung liegen derzeit noch nicht in der endgültigen Fassung vor. Es ist damit zu rechnen, dass der G-BA diese in den nächsten Tagen auf seiner Internetseite veröffentlichen wird:
http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/zum-unterausschuss/5/
Wir werden Sie hierüber gesondert informieren.
Die G-BA-Beschlüsse werden dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und treten erst nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.