Die Vereinbarung ist aufgrund der gesetzlichen Änderungen nicht mehr anwendbar; damit fehlt es an einer Grundlage für die Übermittlung nach § 17 Abs. 4 BPflV.
Gegenüber dem GKV-Spitzenverband haben wir darauf hingewiesen, dass die derzeit feststellbare Praxis von einzelnen Krankenkassen, Krankenhäuser zur Übermittlung in einem eigenen Datenformat aufzufordern, den Vorgaben des § 15 Abs. 2 Nr. 1 BPflV widerspricht und eine sogar rückwirkende Anforderung der L4-Statistik für zurücklie-gende Jahre gegen den vorgegebenen Verwendungszweck verstößt.
Statistik
28. Juni 2010Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BPflV (L4-/L5-Statistik): Kündigung
Gemäß § 6 der Vereinbarung zur einheitlichen Übermittlung der Diagnose- und Operationsstatistik nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BPflV vom 11.2.2000 haben wir gegenüber dem GKV-Spitzenverband die Kündigung der Vereinbarung zum Ende dieses Jahres und unsere Bereitschaft zur Mitwirkung an einer neuen Vereinbarung erklärt.