Hinsichtlich der Bedeutung dieses Beschlusses für die Krankenhäuser ist nach Auffassung der DKG-Geschäftsstelle auf die Entscheidungsgründe abzustellen. Diese werden voraussichtlich nicht vor April vorliegen; bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor. Die DKG wird zeitnah über die weitere Entwicklung informieren, sobald die Entscheidungsgründe vorliegen.
Personalwirtschaft, Arbeitsrecht
15. Februar 2006Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Arbeitszeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Beschluss vom 24.01.2006 (Az: 1 ABR 06/05) zur Anwendbarkeit der Übergangsregelung gemäß § 25 ArbZG festgestellt, dass § 25 ArbZG keine rechtliche Grundlage darstellt, aufgrund von Alt-Tarifverträgen von der 48-Stunden-Grenze des § 7 Abs. 8 ArbZG abzuweichen. Dies ergäbe die europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift.