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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2024 beschlossen, die Anlagen der Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene (QFR-RL) dem Beschluss vom 18. Juli 2024 zur Änderung der Richtlinie anzupassen.
Damit ignoriert der G-BA die noch laufende Prüfung dieses Beschlusses durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das den G-BA mit kritischen Nachfragen zu einer ergänzenden Stellungnahme zum Richtlinienbeschluss aufgefordert hat. Die DKG hält den Beschluss vom 17. Oktober 2024 vor dem Hintergrund des noch offenen Prüfungsergebnisses für voreilig und hat gegen ihn gestimmt.
Die DKG hatte bereits den Beschluss vom 18. Juli 2024 zu den umfangreichen Überarbeitungen der QFR-RL abgelehnt, da er die gute und flächendeckende Versorgung von Frühgeborenen gefährdet. Er verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und das der Evidenzbasierung. Diese Gebote sind gesetzlich festgelegte Grundsätze der Normgebung des G-BA, wurden mit dem Beschluss aber vom G-BA verletzt.
Zum einen ist die vorgesehene Sanktionierung bei Nichterfüllung von Mindestanforderungen bezüglich der zu berücksichtigenden Fälle nicht hinreichend bestimmt und ihre Anwendung damit unklar. Zudem ist die Sanktionierung unverhältnismäßig: - Erstens sind fast alle Anforderungen der Richtlinie als Mindestanforderungen definiert und damit mit dem Vergütungswegfall als Konsequenz bei Nichterfüllung verknüpft.
- Zweitens soll die Vergütung auch für Leistungen entfallen, die gar nicht von der konkreten Nichterfüllung betroffen sind.
- Und Drittens soll der Vergütungswegfall auch den Pflegeanteil der Fallpauschale umfassen, der nicht leistungsbezogen, sondern nach dem Selbstkostendeckungsprinzip finanziert wird.
Schließlich verstößt der G-BA gegen die Pflicht, seine Beschlüsse auf bestmöglicher wissenschaftlicher Evidenz zu basieren:
Statt die Maßnahmen zur Qualitätssicherung aus der relevanten Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlicher Medizinischer Fachgesellschaften in wissenschaftlich fundierter Weise in die Richtlinie des G-BA zu überführen, werden die Empfehlungen der S2k-Leitlinie fälschlicherweise als zwingende, sanktionsbewährte Mindestanforderungen übernommen. Dies lässt keinerlei Raum für begründete Abweichungen von den Leitlinienempfehlungen, die im Rahmen ärztlichen oder pflegerischen Ermessens möglich sein müssen und auch notwendig werden können, um eine evidenzbasierte Versorgung des Patienten zu gewährleisten. Zusätzlich werden einzelne Leitlinien-Empfehlungen ohne wissenschaftliche Grundlage durch abweichende Formulierungen verschärft.
Das BMG hat im Rahmen seiner juristischen Prüfung des Beschlusses gemäß § 94 SGB V diese Probleme ebenfalls identifiziert und den G-BA durch kritische Nachfragen zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.
Der G-BA hat die Nachfrage des BMG beantwortet ohne die DKG einzubeziehen. Die Frist zur Prüfung des Beschlusses läuft am 4. November 2024 ab. Es ist offen, ob das BMG die ergänzende Stellungnahme des G-BA als ausreichend für die Nichtbeanstandung des Beschlusses bewertet.
Anstatt das Ergebnis der Prüfung abzuwarten, ist der G-BA von der Richtigkeit seines Beschlusses so sehr überzeugt, dass er in seiner Sitzung am 17. Oktober Folgeänderungen beschlossen hat, die eine Nichtbeanstandung des BMG bereits voraussetzen.
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