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Haftpflichtversicherung für Konsiliar- und Honorarärzte
Die Reform des Versicherungsvertragesgesetzes hat eine Neuverhandlung der Bedingungswerke für die Betriebs-Haftpflichtversicherung von Krankenhäusern erforderlich gemacht. In diesem Zusammenhang hat uns der Ecclesia Versicherungsdienst darüber informiert, dass er nunmehr eine von der in § 8 Abs. 3 des Mustervertrages für Honorarärzte in der Broschüre "Der niedergelassene Arzt im Krankenhaus" vorgeschlagene haftpflichtversicherungsrechtliche Regelung abweichende Gestaltung vornimmt. Während der Mustervertrag davon ausgeht, dass der Konsiliar- oder Honorararzt eine eigene Haftpflichtversicherung bezüglich der Erbringung seiner ärztlichen Leistungen im Krankenhaus abschließt oder seine bestehende Haftpflichtversicherung erweitert, verfolgt der Ecclesia Versicherungsdienst den Weg, die Tätigkeiten der externen Konsiliar- und Honorarärzte in den Versicherungsschutz der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Krankenhauses mit einzubeziehen. Einschränkend ist jedoch anzumerken, dass diese Einbeziehung in den Versicherungsschutz des Krankenhauses nur für die Fälle möglich ist, in denen ein Behandlungsvertrag zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten zustande kommt. Ebenfalls nicht in den Versicherungsschutz des Krankenhauses einbezogen werden können die Leistungen eines Belegarztes, auch dann nicht, wenn dessen Leistungen direkt vom Krankenhaus vergütet werden. Die vom Belegarzt erbrachten Leistungen stellen sich stets als Leistungen des Belegarztes und nicht als Leistungen des Krankenhauses dar, so dass auch nur eine Eigenhaftung des Belegarztes in Betracht kommt.
Die Erweiterung der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Krankenhauses ist geeigent, die Attraktivität des Krankenhauses als möglicher Kooperationspartner für Konsiliar- bzw. Honorarärzte zu steigern. Die Mitarbeit in einem Krankenhaus, das diesen Haftpflichtversicherungsschutz anbietet, wird für einen Arzt interessanter, da er sich die – oftmals sehr kostenintensive – Anpassung einer bestehenden Haftpflichtversicherung oder den Abschluss einer separaten Haftpflichtversicherung erspart.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Versicherer oder Ihrem Versicherungsmakler in Verbindung zu setzen und zu prüfen, ob eine entsprechende Anpassung der Betriebs-Haftpflichtversicherung in Erwägung zu ziehen ist. Sollten entsprechende Änderungen des Haftpflichtversicherungsschutzes vorgenommen werden, müssen konsequenterweise die entsprechenden Regelungen in den Konsiliar- bzw. Honorararztverträgen angepasst werden. Für neu abzuschließende Verträge wäre bei Verwendung der Musterverträge darauf zu achten, dass § 8 Abs. 3 des Mustervertrages keine Bedeutung mehr hat, vielmehr wäre im Rahmen der Haftungsregelung darauf hinzuweisen, dass die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Krankenhauses auch die Leistungen des Konsiliar- bzw. Honorararztes umfasst. Eine entsprechende Anpassung der Broschüre „Der niedergelassene Arzt im Krankenhaus“ wird im Rahmen der nächsten Auflage erfolgen.
Das Schreiben des Ecclesia Versicherungsdienstes ist als Anlage beigefügt.













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