MDK / Abrechnung mit Kostenträgern
Unter Berücksichtigung der Feststellungen aus den BSG-Urteilen vom 08.09.2009 (Az.: B 1 KR 11/09 R) und 17.12.2009 (Az.: B 3 KR 12/08 R) ist eine Rechnungskorrektur prinzipiell bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist denkbar, es sei denn diese verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
MehrBezüglich der Formulierungshilfe zu Änderungsanträgen hinsichtlich der Durchführung von MDK-Prüfverfahren hat die AG "MDK" der DKG eine Stellungnahme erarbeitet. Darin bezieht die DKG eindeutig Position insbesondere gegen das Kernstück der Formulierungshilfe, die Einführung einer kriterienbasierten Auffälligkeitsprüfung unter Einschluss einer verschuldensunabhängigen Strafzahlung.
MehrDie überarbeitete Fassung des Rechnungsmusters nach § 8 Abs. 9 KHEntgG liegt nunmehr vor.
MehrNach § 8 Abs. 9 KHEntgG ist selbstzahlenden Patienten eine verständlich und nachvollziehbar gestaltete Rechnung zu erteilen, die auch die jeweils zu berücksichtigenden Zu- bzw. Abschläge beinhaltet (§ 8 Abs. 9 S. 4 KHEntgG). Das von der DKG zur Verfügung gestellte Rechnungsmuster ist für das Jahr 2011 überarbeitet worden. Einzige Änderung ist die Aufnahme des Abschlages für Mehrleistungen gemäß § 4 Abs. 2a KHEntgG. Die überarbeitete Fassung des Rechnungsmusters ist als Anlage beigefügt.
MehrKrankenhäuser werden vielfach mit Einzelfallprüfungen durch den MDK nach § 275 Abs. 1 SGB V konfrontiert. Die als Anlage beigefügte, überarbeitete und der neuesten Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit angepasste FAQ-Liste der DKG soll den betroffenen Krankenhäusern für typische Streitfälle im Rahmen einer Einzelfallprüfung Handlungsempfehlungen geben.
MehrDie DKG hatte bereits über die Urteile des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.04.2010, in denen das Gericht die Rechtmäßigkeit des Rechnungsabschlages (Sanierungsbeitrag) nach § 8 Abs. 9 KHEntgG a. F. bestätigt hat, informiert. Nunmehr kam auch der 3. Senat des BSG am 29.04.2010 in den Verfahren B 3 KR 11/09 R, B 3 KR 10/09 R sowie B 3 KR 14/09 R erwartungsgemäß zum gleichen Ergebnis und bestätigte somit die Rechtmäßigkeit des Rechnungsabschlages (Sanierungsbeitrag) nach § 8 Abs. 9 KHEntgG a. F. Bezüglich der wesentlichen Erwägungen des Gerichts und eine erste Bewertung unsererseits verweisen wir frühere Schreiben sowie den in der Anlage beigefügten Terminbericht vom 29.04.2010, welcher im Tenor annähernd gleichlautend ist zu dem Terminbericht des 1. Senats vom 20.04.2010 .
MehrIn der vorbezeichneten Angelegenheit möchten wir Sie über die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.04.2010 (Az.: B 1 KR 19/09 R, B 1 KR 20/09 R, B 1 KR 24/09 R sowie B 1 KR 25/09 R) informieren. In diesen Verfahren hatte der 1. Senat über die Rechtmäßigkeit des Rechnungsabschlages (Sanierungsbeitrag) nach § 8 Abs. 9 KHEntgG a. F. zu entscheiden.
MehrDie DKG hatte bereits über ein Urteil des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 08.09.2009 - Az.: B 1 KR 11/09 - informiert, in welchem dieser zu dem Ergebnis gekommen war, dass Krankenhäuser nach Übersendung der Schlussrechnung mit einer auf einer Rechnungskorrektur basierenden Nachforderung noch innerhalb der Verjährungsfrist von 4 Jahren nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausgeschlossen seien, insbesondere wenn die Rechnungskorrektur nicht mehr zeitnahe erfolge. Diese Rechtsprechung hat sich durch die nunmehr vorliegende Entscheidung des 3. Senats des BSG vom 17.12.2009 - Az.: B 3 KR 12/08 R - in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt nochmals verschärft.
MehrNach § 8 Abs. 9 KHEntgG ist selbstzahlenden Patienten eine verständlich und nachvollziehbar gestaltete Rechnung zu erteilen, die auch die jeweils zu berücksichtigenden Zu- bzw. Abschläge beinhaltet (§ 8 Abs. 9 S. 4 KHEntgG).
MehrDie Voraussetzungen für die Behandlung und Abrechnung der Behandlungen von Patienten aus EU-Mitgliedstaaten richtet sich nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Über die einzuhaltenden Regularien haben wir in der Vergangenheit bereits mehrfach informiert.
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