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30. April 2010

Rechnungsabschlag nach § 8 Abs. 9 KHEntgG (a. F.) - Urteile des Bundessozialgerichts vom 29.04.2010

Die DKG hatte bereits über die Urteile des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.04.2010, in denen das Gericht die Rechtmäßigkeit des Rechnungsabschlages (Sanierungsbeitrag) nach § 8 Abs. 9 KHEntgG a. F. bestätigt hat, informiert. Nunmehr kam auch der 3. Senat des BSG am 29.04.2010 in den Verfahren B 3 KR 11/09 R, B 3 KR 10/09 R sowie B 3 KR 14/09 R erwartungsgemäß zum gleichen Ergebnis und bestätigte somit die Rechtmäßigkeit des Rechnungsabschlages (Sanierungsbeitrag) nach § 8 Abs. 9 KHEntgG a. F. Bezüglich der wesentlichen Erwägungen des Gerichts und eine erste Bewertung unsererseits verweisen wir frühere Schreiben sowie den in der Anlage beigefügten Terminbericht vom 29.04.2010, welcher im Tenor annähernd gleichlautend ist zu dem Terminbericht des 1. Senats vom 20.04.2010 .

Sobald uns die schriftlichen Urteilsgründe des 3. Senats vorliegen, werden wir auch diese Entscheidungen einer nochmaligen detaillierten Bewertung zuführen und ergänzend darüber informieren.





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