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07. Januar 2010

Rechnungsmuster nach § 8 Abs. 9 KHEntgG

Nach § 8 Abs. 9 KHEntgG ist selbstzahlenden Patienten eine verständlich und nachvollziehbar gestaltete Rechnung zu erteilen, die auch die jeweils zu berücksichtigenden Zu- bzw. Abschläge beinhaltet (§ 8 Abs. 9 S. 4 KHEntgG).

Da einige Zu- bzw. Abschläge nur für das Jahr 2009 Geltung beansprucht haben, ist das von der DKG zur Verfügung gestellte Rechnungsmuster für das Jahr 2010 überarbeitet worden. Entfallen sind die Zuschläge zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen gem. § 4 Abs. 8 KHEntgG sowie für Kappungskrankenhäuser gem. § 4 Abs. 9 KHEntgG, die Abschläge für Mehrleistungen gem. § 4 Abs. 2a S. 1 KHEntgG, zur Berücksichtigung einer mehr als hälftigen Tarifkostenrefinanzierung gem. § 4 Abs. 2a S. 2 KHEntgG sowie der Zu- oder Abschlag wegen Konvergenzverlängerung gem. § 5 Abs. 6 KHEntgG. Die überarbeitete Fassung des Rechnungsmusters ist als Anlage beigefügt.





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