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Ambulante Leistungen
Meldung der EBM-Ziffern für hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen oder Erkrankungen mit besonderem Krankheitsverlauf nach § 116b Abs. 5 SGB V
Wir hatten bereits über das zur Umsetzung des Meldeverfahrens von den GKV-Spitzenverbänden entwickelte Formular informiert, welches fachlich mit der DKG abgestimmt war. »
Ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus gem. § 116b SGB V - - Klage der KBV gegen Beschlüsse dese G-BA zur Konkretisierung der onkologischen Erkrankungen bzw. Multiple Sklerose/Tuberkulose
Wir hatten bereits über die von der KBV gegen die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Konkretisierung der Multiple Sklerose und Tuberkulose sowie den onkologischen Erkrankungen in der Richtlinie nach § 116b SGB V erhobenen Klagen sowie die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes informiert. »
Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010
Wir teilen mit, dass das Unterschriftenverfahren zum neuen Vertrag für die Erbringung ambulanter Operationen und stationsersetzender Leistungen nach § 115b Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010 nunmehr abgeschlossen wurde. Der Vertrag nebst dem Katalog ambulanter Operationen und stationsersetzender Leistungen tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. »
Vertrag zum ambulanten Operieren nach § 115b SGB V für das Jahr 2010
Am 23. November 2009 hat die letzte Verhandlungsrunde mit der KBV und dem GKV-Spitzenverband stattgefunden. Dabei konnte ein Vertragsentwurf abgestimmt werden, welcher neben einigen redaktionellen auch im Wesentlichen folgende inhaltliche Änderungen enthält: »
Entscheidungen des BSG vom 17. September 2008 (Az.: B 6 KA 46 und 47/07 R): Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen in Krankenhäusern auf der Grundlage des EBM 2000plus unsachgemäß, hier: Mittlerweile Beschlussfassung des Bewertungsausschusses
Wir hatten bereits über o.g. Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) informiert, (die bereits im Januar 2009 abgesetzt waren!) in denen das BSG eindeutig bestätigt hat, dass die Vergütung ambulanter Notfallbehandlungen in Krankenhäusern auf der Grundlage des EBM 2000plus unsachgemäß ist. »
Materialiensammlung der DKG zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V - 1. Auflage 2009
Zum 1. Januar 2004 wurde die Möglichkeit der ambulanten Versorgung gesetzlich Versicherter mit den im Katalog nach § 116b Abs. 3 und 4 SGB V genannten hochspezialiserten Leistungen sowie zur Behandlung der dort aufgeführten seltenen Erkrankungen durch Krankenhäuser im Wege des GKV-Modernisierungsgesetzes eingeführt. In »
Verordnung von Leistungen gemäß § 116b Abs. 6 SGB V, hier: Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 7. Oktober 2009
In der vorbezeichneten Angelegenheit hatten wir Sie mit Rundschreiben Nr. 310/2009 vom 9. September 2009 gebeten, uns mitzuteilen, inwieweit in Ihrem Bundesland Umsetzungsprobleme im Rahmen der Verordnung von Leistungen gemäß § 116b Abs. 6 SGB V bestehen. »
Isolierte Abrechnung präoperativer Leistungen nach § 115b SGB V, hier: Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2009 Az.: S 10 KR 29/09
In der vorbezeichneten Angelegenheit möchten wir Sie über eine interessante Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Darmstadt vom 25. Juni 2009 informieren, in der das Gericht über die isolierte Abrechenbarkeit präoperativer Leistungen nach § 4 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V (AOP-Vertrag) zu befinden hatte. »
Praxisgebühr verfassungsgemäß - Entscheidung des BSG vom 25. Juni 2009, Az.: B 3 KR 3/08 R
In o.g. Entscheidung hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass die Praxisgebühr, die gesetzlich Versicherte pro Quartal bei Arztbesuchen aufbringen müssen, nicht gegen das Grundgesetz verstößt und der Gesetzgeber bei Einführung der Praxisgebühr im Jahre 2004 seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat. »
Ambulante Leistungserbringung im Krankenhaus gemäß § 116b SGB V - Keine Klagebefugnis der KVen; Beschluss des SG Hannover vom 4. Februar 2009 (S 16 KA 654/08 ER; nicht rechtskräftig)
Das Sozialgericht (SG) Hannover hat sich in seinem o.g. Beschluss mit der Frage auseinandergesetzt, ob Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) durch die Zulassung von Krankenhäusern gemäß § 116b SGB V in ihren Rechten verletzt werden und gegen diese vorgehen können. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass die hier streitgegenständliche Genehmigung des Krankenhauses die KV nicht in ihren Rechten verletzt, da ihr Sicherstellungsauftrag dadurch nicht unmittelbar berührt wird. »














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