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03. März 2008
Der Kläger ist liquidationsberechtigter Chefarzt, in dessen Abteilung die beklagte Privatpatientin 2001 operiert worden ist. Sie hatte eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung über wahlärztliche Leistungen geschlossen.
Da der Chefarzt die Operation urlaubsbedingt nicht durchführen konnte, unterzeichnete sie am Vortag der Operation einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck. Diese „Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung“ enthielt Feststellungen, dass die Beklagte einerseits über die Verhinderung des Chefarztes und den Grund hierfür unterrichtet worden sei und dass sie andererseits darüber belehrt worden sei, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein „normaler“ Kassenpatient oder vom Vertreter des klagenden Chefarztes zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages operieren lassen zu können. In dem Formular hatte sie die Alternative der Vertretung durch den Oberarzt angekreuzt, beglich im Anschluss an die Operation die von dem Chefarzt erstellte Rechnung jedoch nur teilweise.
Nachdem das Amtsgericht die Klage des Chefarztes auf Ausgleichung des Restbetrages abgewiesen hat und die Berufung erfolglos war, ist die Revision begründet.
Die wesentlichen Feststellungen des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Der Wahlarzt sei grundsätzlich verpflichtet, die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig zu erbringen.
• Eine wirksame Vertretervereinbarung in allgemeinen Vertragsbedingungen, etwa der Wahlleistungsvereinbarung, sei nur im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes zulässig und zwar unter der Maßgabe, dass als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der GOÄ bestimmt und namentlich benannt sei.
• Im Wege der Individualabrede könne der Wahlarzt mit dem Patienten die Ausführung seiner Leistung jedoch auf seinen Vertreter übertragen und zwar unter Aufrechterhaltung seines Honoraranspruchs.
Dabei bestünden besondere Aufklärungspflichten. So sei der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm seien folgende Optionen zu unterbreiten:
- Erbringung der Leistung durch den Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen,
- Behandlung wie ein „normaler Patient“ durch den diensthabenden Arzt,
- Verschiebung der Operation.
Die vorliegende Individualvereinbarung unterliege – auch wenn sie in einem Formular enthalten sei – nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, da die Regelungen im Einzelnen ausgehandelt seien.
Die Vertretervereinbarung bedürfe der Schriftform.
Anmerkungen:
Die DKG empfiehlt in ihrer Broschüre „Muster Allgemeiner Vertragsbedingungen für Krankenhäuser“, 7.Auflage 2005, innerhalb der Wahlleistungsvereinbarung die namentliche Nennung des ständigen ärztlichen Vertreters für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes (vgl. S. 56 der AVB-Broschüre).
Ferner enthalten die Erläuterungen zur Wahlleistungsvereinbarung Ausführungen zum Umgang mit der vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes nebst dem Abdruck einer „Checkliste für eine Patientenerklärung bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes“ (vgl. S. 99, 100 der AVB-Broschüre).
Diese Empfehlungen sind zwar nicht direkt Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, werden jedoch durch die höchstrichterliche Entscheidung erfreulicherweise mittelbar bestätigt.
Neben der Bestätigung des DKG-Musters zur unvorhergesehenen Verhinderung sind die Ausführungen zur vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes von besonderem Interesse.
Diesbezüglich stellt der BGH als maßgebliches Kriterium auf das Wahlrecht des Patienten ab und zwar hinsichtlich der Eröffnung unterschiedlicher Alternativen (Behandlung durch den Vertreter, Behandlung als Regelleistungspatient, Verschiebung der Operation). Ferner sei es erforderlich, dass der Patient durch diese Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mit gestalten könne und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, d.h. des Krankenhausträgers, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert werde.
Bei der Verwendung der von der DKG empfohlenen Checkliste wird der echten Wahlmöglichkeit des Patienten dadurch Rechnung getragen, dass genau die vom BGH diskutierten unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten in dem Text aufgelistet sind und dem Patienten angeboten werden.
Auch eine Einflussnahme durch den Krankenhausträger, die den Patienten in seiner Wahlfreiheit einschränken könnte, dürfte nicht gegeben sein: Die Formulierungen sind neutral und listen die Optionen nacheinander auf, wobei die Alternative der Behandlung durch den Stellvertreter erst an dritter Stelle steht. Der Patient kann sich also frei für eine der Alternativen entscheiden.
Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass der Patient selbstverständlich so früh wie möglich über die Verhinderung des Chefarztes und über die Möglichkeit der Vertretung durch den Stellvertreter aufzuklären ist.
Sofern bislang Unklarheit bestand, in welcher Form diese Vereinbarung zu schließen ist, hat der BGH eindeutig festgestellt, dass diese Individualabrede der Schriftform bedürfe. Notwendig ist also sowohl eine Unterzeichnung durch den Patienten als auch durch einen Vertreter des Krankenhauses.
Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes hat der BGH auf den frühestmöglichen abgestellt. Im vorliegenden Fall wurde der Vortag der Operation als rechtzeitig erachtet.
BGH-Urteil vom 20. Dezember 2007 zur Stellvertretung bei Abwesenheit des Wahlarztes
Wir informieren Sie hiermit über eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Dezember 2007 (Az.: III ZR 144/07), in der erstmals höchstrichterlich die Anforderungen präzisiert wurden, unter denen ein liquidationsberechtigter Krankenhausarzt die Ausführung seiner Leistungen - unter Beibehaltung seines Honoraranspruchs - auf einen Stellvertreter übertragen darf.
Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:Der Kläger ist liquidationsberechtigter Chefarzt, in dessen Abteilung die beklagte Privatpatientin 2001 operiert worden ist. Sie hatte eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung über wahlärztliche Leistungen geschlossen.
Da der Chefarzt die Operation urlaubsbedingt nicht durchführen konnte, unterzeichnete sie am Vortag der Operation einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck. Diese „Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung“ enthielt Feststellungen, dass die Beklagte einerseits über die Verhinderung des Chefarztes und den Grund hierfür unterrichtet worden sei und dass sie andererseits darüber belehrt worden sei, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein „normaler“ Kassenpatient oder vom Vertreter des klagenden Chefarztes zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages operieren lassen zu können. In dem Formular hatte sie die Alternative der Vertretung durch den Oberarzt angekreuzt, beglich im Anschluss an die Operation die von dem Chefarzt erstellte Rechnung jedoch nur teilweise.
Nachdem das Amtsgericht die Klage des Chefarztes auf Ausgleichung des Restbetrages abgewiesen hat und die Berufung erfolglos war, ist die Revision begründet.
Die wesentlichen Feststellungen des BGH lassen sich wie folgt zusammenfassen:
• Der Wahlarzt sei grundsätzlich verpflichtet, die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig zu erbringen.
• Eine wirksame Vertretervereinbarung in allgemeinen Vertragsbedingungen, etwa der Wahlleistungsvereinbarung, sei nur im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes zulässig und zwar unter der Maßgabe, dass als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne der GOÄ bestimmt und namentlich benannt sei.
• Im Wege der Individualabrede könne der Wahlarzt mit dem Patienten die Ausführung seiner Leistung jedoch auf seinen Vertreter übertragen und zwar unter Aufrechterhaltung seines Honoraranspruchs.
Dabei bestünden besondere Aufklärungspflichten. So sei der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm seien folgende Optionen zu unterbreiten:
- Erbringung der Leistung durch den Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen,
- Behandlung wie ein „normaler Patient“ durch den diensthabenden Arzt,
- Verschiebung der Operation.
Die vorliegende Individualvereinbarung unterliege – auch wenn sie in einem Formular enthalten sei – nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB, da die Regelungen im Einzelnen ausgehandelt seien.
Die Vertretervereinbarung bedürfe der Schriftform.
Anmerkungen:
Die DKG empfiehlt in ihrer Broschüre „Muster Allgemeiner Vertragsbedingungen für Krankenhäuser“, 7.Auflage 2005, innerhalb der Wahlleistungsvereinbarung die namentliche Nennung des ständigen ärztlichen Vertreters für den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung des Wahlarztes (vgl. S. 56 der AVB-Broschüre).
Ferner enthalten die Erläuterungen zur Wahlleistungsvereinbarung Ausführungen zum Umgang mit der vorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes nebst dem Abdruck einer „Checkliste für eine Patientenerklärung bei vorhersehbarer Verhinderung des Wahlarztes“ (vgl. S. 99, 100 der AVB-Broschüre).
Diese Empfehlungen sind zwar nicht direkt Gegenstand des Rechtsstreits gewesen, werden jedoch durch die höchstrichterliche Entscheidung erfreulicherweise mittelbar bestätigt.
Neben der Bestätigung des DKG-Musters zur unvorhergesehenen Verhinderung sind die Ausführungen zur vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes von besonderem Interesse.
Diesbezüglich stellt der BGH als maßgebliches Kriterium auf das Wahlrecht des Patienten ab und zwar hinsichtlich der Eröffnung unterschiedlicher Alternativen (Behandlung durch den Vertreter, Behandlung als Regelleistungspatient, Verschiebung der Operation). Ferner sei es erforderlich, dass der Patient durch diese Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mit gestalten könne und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, d.h. des Krankenhausträgers, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise, überlagert werde.
Bei der Verwendung der von der DKG empfohlenen Checkliste wird der echten Wahlmöglichkeit des Patienten dadurch Rechnung getragen, dass genau die vom BGH diskutierten unterschiedlichen Wahlmöglichkeiten in dem Text aufgelistet sind und dem Patienten angeboten werden.
Auch eine Einflussnahme durch den Krankenhausträger, die den Patienten in seiner Wahlfreiheit einschränken könnte, dürfte nicht gegeben sein: Die Formulierungen sind neutral und listen die Optionen nacheinander auf, wobei die Alternative der Behandlung durch den Stellvertreter erst an dritter Stelle steht. Der Patient kann sich also frei für eine der Alternativen entscheiden.
Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass der Patient selbstverständlich so früh wie möglich über die Verhinderung des Chefarztes und über die Möglichkeit der Vertretung durch den Stellvertreter aufzuklären ist.
Sofern bislang Unklarheit bestand, in welcher Form diese Vereinbarung zu schließen ist, hat der BGH eindeutig festgestellt, dass diese Individualabrede der Schriftform bedürfe. Notwendig ist also sowohl eine Unterzeichnung durch den Patienten als auch durch einen Vertreter des Krankenhauses.
Hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunktes hat der BGH auf den frühestmöglichen abgestellt. Im vorliegenden Fall wurde der Vortag der Operation als rechtzeitig erachtet.
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