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Inhalt

Stationäre Leistungen / Integrierte Versorgung

02. Februar 2011

Zuzahlungsinkasso nach § 43b Abs. 3 SGB V

Aufgrund der Änderung von § 43b Abs. 3 SGB V durch das GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) mit Wirkung zum 01.01.2011 hatten sich die DKG-Geschäftsstelle und der GKV-Spitzenverband über die erforderlichen Anpassungen der ZuzV vom 16.06.2009 verständigt. »

11. Dezember 2009

Pflegekostentarif und DRG-Entgelttarif für das Jahr 2010

In der vorbezeichneten Angelegenheit hat die DKG die in der Broschüre "Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB), Behandlungsverträge und Wahlleistungsvereinbarung für Krankenhäuser" enthaltenen Anlagen 1 und 2 zu den stationären Behandlungsverträgen (Pflegekostentarif und DRG-Entgelttarif) mit Blick auf das kommende Jahr überarbeitet. Dabei wurden in beiden Tarifwerken zunächst redaktionelle Änderungen vorgenommen. »

07. Dezember 2009

Integrierte Versorgung: Überblick über die Rechtsprechung - Weitere Entwicklungen Teil 6

Wir informieren über eine weitere aktuelle Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg, in der der 9. Senat einen abgestuften Auskunftsanspruch der Krankenhäuser statuiert und die AOK Brandenburg (AOK) nach Beweislastgesichtspunkten zur Rückzahlung der Rechnungskürzungen verurteilt hat. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September 2009, Az.: L 9 KR 470/08: »

07. Juli 2008

Integrierte Versorgung - Vorliegen des dritten und vierten Entscheidungstextes des BSG zu den Entscheidungen vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 5 und 6/07 R hier: Verträge von einer Krankenkasse nur mit einem Krankenhaus

Nachdem wir am 4. Juli 2008 über das Vorliegen des zweiten Entscheidungstextes des Bundessozialgerichts (BSG) zur integrierten Versorgung informiert hatten, haben wir soeben auch die beiden noch ausstehenden Entscheidungstexte erhalten. »

20. Mai 2008

Integrierte Versorgung - Checkliste zur Überprüfung von Verträgen

Die DKG hat über eine erste Entscheidung des BSG (Urteil vom 6. Februar 2008, Az.: B 6 KA 27/07 R) zur integrierten Versorgung informiert. Gegenstand war der bundesweit geltende Barmer Hausarzt-Apotheker-Vertrag. Gleichzeitig wurden bereits die wesentlichen Feststellungen des Gerichts dargestellt, wonach der Vertrag nicht den an die integrierte Versorgung gestellten Anforderungen gerecht wird. »






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