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Gemeinsamer Bundesausschuss

Die neue Pflege

Wegweisende Modelle zur Weiterentwicklung der Pflege im Krankenhaus

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­Broschüre "Vereinbarkeit von Beruf und
Familie im Krankenhaus"­­

BROSCHÜRE

Gemeinsamer Bundesausschuss


Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) informiert in seinem Schreiben vom 4. April 2013 über eine Klarstellung zur Verordnung im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs nach § 8 Abs. 5 der Heilmittel-Richtlinie

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 21. März 2013 beschlossen, seinen Beschluss vom 20. Oktober 2011 über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Enukleation der Prostata mittels Thuliumlaser zur Behandlung des benignen Prostatasyndroms um die Anforderung einer Mindesterfahrung zu ergänzen. Sowohl der Beschluss vom Oktober 2011 als auch der aktuell getroffene Beschluss bedürfen noch der Prüfung nach § 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und würden im Falle der Nichtbeanstandung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte am 17. Januar 2013 Änderungen der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung in Bezug auf die personellen und räumlichen Anforderungen an diamorphinsubstituierende Einrichtungen beschlossen. Der Beschluss wurde dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung gemäß § 94 SGB V vorgelegt und nicht beanstandet. Er tritt nach Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 21.03.2013 beschlossen, den Einsatz von ausschließlich antikörperbeschichteten Stents zur Behandlung von Koronargefäßstenosen bei Patientinnen und Patienten mit hohem Restenoserisiko, bei denen der alternativ einsetzbare medikamentenbeschichtete Stent nicht kontraindiziert ist, von der Erbringung zu Lasten der Krankenkassen auszuschließen. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung gemäß § 94 SGB V vorgelegt und tritt erst nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Der G-BA hat in seiner Sitzung am 17.01.2013 Änderungen in seiner Richtlinie Methoden Vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) beschlossen, die die personellen und räumlichen Anforderungen an Diamorphin-substituierende Einrichtungen betreffen. Diese erfolgten mit dem Ziel einer Flexibilisierung und betreffen die Anzahl der Arztstellen, Aspekte der Rufbereitschaft sowie Vorgaben zu den Räumlichkeiten. Die Richtlinienänderung bedarf noch der Prüfung gemäß § 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und würde im Falle einer Nicht-Beanstandung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten.

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Im Rahmen der Nicht-Beanstandung der SAPV-Richtlinie durch das BMG im Jahr 2008 war der G-BA vom BMG zur jährlichen Berichterstattung über die Leistungsentwicklung in diesem Versorgungsbereich aufgefordert worden. Ein besonderer Fokus sollte dabei auf die Frage nach der ausreichenden Berücksichtigung der Be-lange von Kindern sowie auf die Frage nach Rückwirkungen auf andere Leistungsbereiche gelegt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat kürzlich den Bericht für den Zeitraum 2011 fertig gestellt und an das BMG übermittelt. Grob zusammenfassend kann diesem Bericht entnommen werden, dass sich die Strukturen und Leistungszahlen der SAPV in 2011 kontinuierlich weiterentwickelt haben.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Dezember 2012 beschlossen, dass die allogene Stammzelltransplantation mit nicht-verwandtem Spender bei Hodgkin-Lymphom bei Erwachsenen weiterhin Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung gemäß § 94 SGB V vorgelegt und tritt erst nach erfolgter Nichtbeanstandung und Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 14. Dezember 2012 mit Festsetzung vom 29. November 2012 zwei neue Beratungsthemen zur Überprüfung bekanntgegeben.

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Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Oktober 2012 zur Klarstellung des Anspruchs auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach einem erfolgreichen Behandlungsversuch (Geburt) wurde am 17.12.2012 im Bundesanzeiger (BAnz AT 17.12.2012 B2) veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten.

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Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte in seiner Sitzung am 20.09.2012 grundlegende Regelungen zum Verfahren für Anträge und Richtlinien nach § 137e SGB V für seine Verfahrensordnung festgelegt. Mit Beschluss vom 22.11.2012 wurden diesbezüglich ergänzende Anlagen zur Verfahrensordnung konsentiert. Im Einzelnen handelt es sich um das Formular für den Antrag zur Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach § 137e SGB V, das Formular zur Anforderung einer Beratung gemäß § 137e Abs. 8 SGB V sowie um die Gebührenordnung zu Beratungen nach § 137e Abs. 8 SGB V. Die Regelungen zu einer Kostenordnung zur Festlegung einer angemessenen Beteiligung der Hersteller an den Studienkosten stehen noch aus.

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