Inhalt
Gemeinsamer Bundesausschuss
Vorbericht des Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Ge-sundheitswesen (IQWiG) zu langwirksamen Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2 (Auftrag des G-BA gem. § 91 Abs. 5 SGB V)
Das IQWiG hat am 28.03.2008 mit dem oben genannten Vorbericht seine vorläufige Nutzenbewertung veröffentlicht. Bis zum 25.04.2008 (16.00 Uhr) können Interessierte hierzu beim IQWiG Stellung nehmen. »
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach § 91 Abs. 7 SGB V (Krankenhausbehandlung) vom 13.03.2008
Im Rahmen seiner derzeit laufenden Bewertungsverfahren gem. § 137 c SGB V (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus) hat der Gemeinsame Bundesausschuss in der oben genannten Sitzung die folgenden Beschlüsse gefasst. »
Beschluss des G-BA zur Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung: Ausschluss von der Verordnungsfähigkeit von kurzwirksamen Insulinanaloga zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 1
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Besetzung nach § 91 Abs. 5 SGB V (vertragsärztliche Versorgung), in dem die DKG kein Stimmrecht besitzt, hat in seiner Sitzung am 21.02.2008 Änderungen der Arzneimittelrichtlinie beschlossen (Anlage): »
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 91 Abs. 4 SGB V vom 22.11.2007 zu Konkretisierungen der Erkrankungen "Multiple Sklerose" und "Tuberkulose" in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über ambulante Behandlung im K
Mit Schreiben vom 10.03.2008 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nun mitgeteilt, dass es die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 22.11.2007nicht beanstandet. »
Vorstellung einer Methodik für die Bewertung von Verhältnissen zwischen Kosten und Nutzen im System der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung durch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
Zusätzlich zu der bereits durch das IQWiG vorgenommenen Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln wird das Institut künftig nach Beauftragung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auch eine Kosten-Nutzen-Bewertung bestimmter Medika-mente vornehmen. Grundlage hierfür ist der seit dem Inkrafttreten des GKV-WSG am 01.04.2007 neu gefasste § 35b des SGB V in Verbindung mit §139a Abs. 3 Nr. 5 SGB V. »
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss gem. § 91 Abs. 4 SGB V vom 20.12.2007
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mit Schreiben vom 14.02.2008 mitgeteilt, dass es den o.g. Beschluss nicht beanstandet und er daher in Kraft treten kann. »
Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 91 Abs. 4 SGB V vom 21.02.2008
Nachfolgend informiert die DKG über aufgeführten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 21.02.2008: »
Nichtbeanstandung des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 5 SGB V (Vertragsärztliche Versorgung) zu einer Änderung der "Richtlinien über künstliche Befruchtung"
Der Gemeinsame Bundesausschuss gem. § 91 Abs. 5 SGB V (Vertragsärztliche Versorgung) hat in seiner Sitzung vom 15.11.2007 über eine Änderung der "Richtlinien über künstliche Befruchtung" beschieden. »
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V (Ärztliche Angelegenheiten) vom 17.01.2008
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17.01.2008 die Konkretisierung der Anlage 3 Nr. 1 ("Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen") der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss über die Ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116 b SGB V beschlossen. »
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss zur Protonentherapie beim Rektumkarzinom nicht beanstandet
Die DKG hatte bereits über den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 7 SGB V vom 18.10.2007 zur Protonentherapie beim Rektumkarzinom informiert. Der Beschluss gem. § 137 c SGB V besagt, dass die künftige Anwendung der Protonentherapie beim Rektumkarzinom nicht mehr Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung ist. Unberührt von diesem Ausschluss bleibt unter bestimmten Qualitätssicherungsmaßnahmen die Behandlung von Patienten mit Lokal-rezidiv eines Rektumkarzinoms, wenn das therapeutische Ziel nicht mit anderen Maßnahmen zu erreichen ist. »














Druckversion
Seite weiterleiten
Sitemap