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Richtlinien "Methoden Krankenhausbehandlung" und "Methoden vertragsärztliche Versorgung" und "Maßnahmen zur Qualitätssicherung" zur Positronenemissionstomographie (PET) und PET/CT bei malignen Lymphomen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung vom 24. November 2011 gegen die Stimmen der DKG mehrheitlich beschlossen, den am 21.10.2010 gefassten Beschluss zum weitgehenden Ausschluss der PET bei malignen Lymphomen aus dem GKV-Leistungskatalog unverändert in Kraft treten zu lassen.
Zu dem damaligen Beschluss hatte das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mehrfache Nachfragen und hat schließlich seine Nicht-Beanstandung mit der Auflage an den G-BA verbunden, die Indikation „Initiales Staging“ nochmals hinsichtlich der Möglichkeit einer Aussetzung des Beschlusses zu prüfen. Aus Sicht der DKG hat die daraufhin durchgeführte Expertenanhörung vom 13.07.2011 klar ergeben, dass die initiale PET sowohl als Ausgangsbefund für weitere PET-Untersuchungen als auch im Sinne einer Staging-Untersuchung sinnvoll und notwendig ist. GKV-SV und KBV hingegen vertraten die Ansicht, dass die von Expertenseite geäußerten Argumente einem Ausschluss der initialen PET nicht entgegenstehen würden. Trotz zahlreicher Bemühungen der DKG sowie der eingebundenen Experten konnte dieser dem internationalen Standard und Expertenempfehlungen entgegenstehende Beschluss leider nicht verhindert werden. In der nachfolgenden Tabelle sind die Beschlussanteile nochmals dargestellt.
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Initiales Staging |
Interim-Staging nach 2 bis 4 Zyklen Chemo/-immun-therapie zur Entscheidung über die Fortführung der Chemo/-immuntherapie |
Restaging nach erfolgter Chemotherapie bei mittels CT dargestellten Resttumoren größer 2,5 cm zur Entscheidung über Radiatio |
Rezidiv-Nachweis |
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Hodgkin-Lymphom |
Ausschluss |
Aussetzung bis Ende 2014/ Maßnahmen zur Qualitätssicherung |
Einschluss |
Ausschluss |
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Aggressives Non-Hodgkin-Lypmhom (NHL) |
Ausschluss |
Aussetzung bis Ende 2014 / Maßnahmen zur Qualitätssicherung |
Ausschluss |
Ausschluss |
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Indolentes NHL |
Ausschluss |
Ausschluss |
Ausschluss |
Ausschluss |
In derselben Sitzung wurde die Beschlussfassung zur Anwendung der PET bei Kindern von der bei Erwachsenen abgetrennt. Durch einen Aussetzungsbeschluss (gültig bis Ende 2018) soll ermöglicht werden, dass bei Kindern auch dann eine PET-Untersuchung möglich ist, wenn die Behandlung nicht im Rahmen von Studien stattfindet, was z.B. an der Schnittstelle zwischen 2 Studien vorkommen kann. Voraussetzung soll jedoch sein, dass die PET am Ort des Studienzentrums durchgeführt wird. Hinsichtlich der Qualitätssicherung wird die Vereinbarung zur Kinderonkologie vom 1.1.2007 voraussichtlich Anwendung finden. Der diesbezügliche Beschlussentwurf wird aber zunächst der Bundesärztekammer zur Stellungnahme vorgelegt und muss anschließend noch im Plenum beschlossen werden.
Rechtsgrundlage für den Beschluss zur PET bei Erwachsenen ist die indikationsbezogene Bewertung der Methode nach § 137c SGB V (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus) und nach § 135 SGB V (Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung) und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V.
Die beiden gefassten Beschlüsse mit den dazugehörigen geänderten bzw. neuen Dokumentationen sind vom G-BA noch nicht auf dessen Internet-Seite veröffentlicht. Gegen beide Beschlüsse bestehen seitens der DKG rechtliche Vorbehalte.
Da möglicherweise der im Vergleich zu Oktober 2010 unveränderte Beschluss, der jetzt nur noch erwachsene Patienten betrifft, direkt im Bundesanzeiger veröffentlicht werden wird und damit in Kraft tritt, möchten wir Sie bitten, die Ihnen angeschlossenen Krankenhäuser umgehend zu informieren.
Sollten sich im Hinblick auf die vom G-BA angekündigte Veröffentlichung doch noch Änderungen ergeben, werden wir Sie zeitnah informieren.














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